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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

1. Der Staat und das wirthschaftliche Leben. — Kap. 1. Die Landwirthschaft. 349 
und Gutachten abzugeben haben. Auch kann ihnen die Ausführung ein- 
zelner Beschlüsse der Gemeindebehörden übertragen werden.) 
IV. Die Verwaltung des gesammten Gesundheitswesens wird von den 
Einzelstaaten geführt, dem Reiche aber stehen nach der Reichsverfassung 
Art. 4 Ziff. 15 zu die „Beaufsichtigung und die Gesetzgebung über Maß- 
regeln der Medizinalpolizei.“ Dem Kaiser steht ferner das Recht zu, mit 
Zustimmung des Bundesraths Verordnungen zu erlassen, durch welche für 
einzelne Gegenstände der Verkehr des Zollgebiets über die Zollgrenzen hin- 
aus (Ein-, Aus- oder Durchfuhr) beschränkt oder verboten wird, um an- 
steckende Krankheiten oder sonstige Gefahren für die Gesundheit abzuwehren. 
Um den Reichskanzler und das Reichsamt des Innern in der Vorberei- 
tung der Gesetze und Verordnungen, wie in der Handhabung der Aufsicht 
über die Ausführung der reichsgesetzlichen Vorschriften zu unterstützen, ward 
im Jahre 1876 ras Reichsgesundheitsamt gegründet. Dasselbe ist 
dem Reichsamt des Innern untergeordnet und ist nur eine begutachtende 
Behörde.) 
Abschnitt IV. 
Der Staat und das wirthschaftliche Leben. 
  
Kapitel I. 
Die LTandwirthschaft. 
I. Agrargesetzgebung. 
*5 79. 
I) Die Grundentlastung. 
I. War die Leibeigenschaft der Bauern in Österreich auch schon 1782, 
in der Markgrafschaft Baden 1783 aufgehoben worden, so bedurfte es doch 
der Wirkungen, welche die französische Revolution und ihre Gesetzgebung auf 
  
1) Bavern, GemO. Art. 106; Baden, StO. & 190; Hessen, Art. 53 (doch ist nur 
in Baden die Bildung eines Ortsgesundheitsraths obligatorisch). — In Bayern sollen die Be- 
hörden auf die Bildung von Gesundheitskommissionen hinwirken, die mehrere Gemeinden umfassen 
und mit ihren Gutachten von den Behörden gehört werden sollen. V. v. 15. Juni 1875. (Val. 
Biertelsahrsschrift f. Gesundheitspfl: IX. 849 u. ff.; X. 702 u. ff.). 
2) Vereinsgollgesetz v. 1. Juli 1869, §J 2. Das Gesetz sagt nur, daß solche Maßregeln ange- 
ordnet werden kennen: auf dem Wege des Gewohnheitsrechts hat sich festgestellt, daß der Kaiser mit 
Zustimmung des Bundesraths die Verordnungen zu erlassen hat. Vgl. Hänel, Studien zum deut. 
schen Staatsrecht II. 75. 
3) S. Denkschrift über die Aufgaben und Ziele, die das kais. Gesundheitsamt sich gestellt hat, 
und über die Wege, auf denen es dieselben zu erreichen hofft (abgedruckt in den Berichten und Ver- 
handlungen des Reichstags 1878 III. 295 u. ff.). 
1) Litteratur: Judeich. Die Grundentlastung in Deutschland (1863); v. Stein, Ver-
	        

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