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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

5. Der Staat und das geistige Leben. — Einleitung. 721 
ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder 
in den drei letzten Jahren empfangen haben, nicht zu dem Amte eines 
Schöffen oder Geschwornen berufen werden.!) 
  
Abschnitt V. 
Der Staat und das geistige Leben. 
§ 187. 
Einleitung. 
I. Die geistige Bilrung besteht in der Ausbildung der sittlichen und 
intellektuellen Kräfte des Menschen, durch welche er zur Erfüllung seiner 
Lebenszwecke befähigt wird. Diese Ausbildung vollzieht sich durch innere 
geistige Arbeit, die der Mensch in freier Selbstbestimmung und unter eigener 
Verantwortlichkeit übernehmen muß. Aber die Grundlagen für die sittliche 
und intellektuelle Bildung müssen in der Jugend gelegt werden durch Er- 
ziehung und Unterricht, durch die sittliche Einwirkung der älteren auf die 
jüngere Generation, durch die Anweisung zur geistigen Arbeit und Uber- 
lieferung der Kenntnisse und Fertigkeiten, welche zur Arbeit des Lebens noth- 
wendig sind. Erziehung und Unterricht der Kinder sind zunächst Pflicht und 
Recht der Eltern und derer, welche Elternstelle vertreten. Der Staat aber 
hat das Recht und die Pflicht, die unerwachsene, erziehungsbedürftige Ju- 
gend, auf der seine eigene Zukunft beruht, zu schützen gegen den Unverstand 
und die Gewissenlosigkeit der Eltern und Pfleger, welche ihre Pflichten ver- 
nachlässigen und sie nicht erfüllen wollen oder können. Der Staat muß die 
Jugend vor sittlicher und intellektueller Verwahrlosung retten und das ge- 
ringste Maß der Erziehung und des Unterrichts, das allen Kindern zu ge- 
währen ist, vorschreiben. Gegen Eltern, die ihren Pflichten nicht nach- 
kommen, muß er Maßregeln ergreifen, um den Kindern das Maß von 
Jugenrbildung zu sichern, das von jedem Staatsbürger gefordert werden 
  
StO. 41. L Gem O. § 35: Baden. Wahl O. 3 36 b’nach dem Ges. v. 16. April 1870, Art. III, 
& 1 Börzerrechtsges. K 70: Hessen. StO. Art. 14. LGemO. Art. 14. Das aktive und passive 
Wahlrecht ist dagegen in Elsaß-Lothr. den Almosenempfängern bei den Bezirkstags-, Kreis, 
tags- und Gemeinderathswahlen nicht entzogen (Ges. v. 21. Jan. 1873, §5 3. 5). 
1) Serichtsrerf. Ges. § 33. 35. Werden sie aber berufen, so sind sie nickt unfäbig, diese 
Amter zu bekleiden. 
Loning. Berwaltungerecht. 16
	        

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