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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

14 Einleitung. 
Rechte als rechtlich geschützte Interessen der Einzelnen. Er unterscheidet dann die 
idealen Interessen und die vermögensrechtlichen Interessen (S. 102 u. ff., 416 u. f.). 
Die idealen Interessen könnten in der Regel nicht zu subjektiven Rechten gesteigert 
werden (S. 423). Vermögensrechtliche Ansprüche, deren Entstehung ohne die Be- 
ziehung des Einzelnen zum Staat oder zu einer öffentlichen Korporation oder dieser 
zu einander nicht gedacht werden können, seien als Vermögensrechte der Einzelnen 
in dem öffentlichen Rechte des Staats anzuerkennen (S. 298, 199. Gesetze aber, 
in welchen den Staatsorganen Anweisung über das öffentliche Interesse, welches 
sie zu wahren haben, und über die Wege und Mittel zur Erreichung dieses Zweckes 
gegeben werden, seien nur Amtsinstruktionen. Die Anerkennung eines subjektiven 
Rechts sei zu verneinen, wo die gesepliche Vorschrift sich als Instruktion, nicht als 
zum Schutze der individuellen Rechtssphäre gegeben darstelle (S. 65, 415). Siehe 
hiergegen meine Besprechung der Schrift v. Sarwey's in dem Jahrbuch für Gesetz 
gebung, Verwaltung u. s. w. N. F. V, 365 u. f. 
6 4. 
Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte. 
Wie zum Erwerb und Verlust der subjektiven Rechte überhaupt, so ist 
auch zum Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte erforderlich: 
1. ein Rechtssatz, der erklärt, daß aus einem bestimmten Thatbestande 
die Entstehung oder der Untergang einer Befugnis entspringt, 
2. die Existenz des Thatbestands, der in dem Rechtssatz angegeben ist. 
Bei der großen inneren Verschiedenheit der öffentlichen Rechte sind auch 
die Rechtssätze und Thatbestände, die zu ihrer Entstehung und zu ihrem 
Untergang nothwendig sind, sehr verschieden. Sie können im einzelnen erst 
bei der Darstellung der einzelnen Rechtsinstitute zur Erörterung gelangen. 
In Bezug auf die in 6 3 unterschiedenen Klassen von öffentlichen Rechten 
lassen sich aber folgende allgemeine Sätze aufstellen. 
I. Das Recht des Staates auf Unterordnung der Unterthanen unter 
den Staatswillen, auf Gehorsam und auf Anwendung von Zwangsmitteln 
zur Durchführung des Staatswillens ist mit der Existenz des Staates selbst 
gegeben. Das Recht beruht auf dem obersten Rechtssatz, der den Staat selbst 
zu einer Rechtsinstitution macht. Da dieses Recht aber in dem Rechtsstaat 
nicht willkürlich ausgeübt werden darf, so kann die Ausübung nur nach Maß- 
gabe der Rechtssätze erfolgen, deren Inbegriff das öffentliche Recht im objek- 
tiven Sinne bildet. 
II. Das Recht der Organe des Staates, die Staatsgewalt als Ver- 
treter des Staates auszuüben, wird begründet durch die Rechtssätze über die 
Organisation des Staates und durch diejenigen juristischen Thatsachen, an 
welche diese Rechtssätze den Erwerb jenes Rechts knüpfen. Die juristischen 
Thatsachen können sehr verschiedenartig sein. Sie können bestehen:
	        

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