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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Innere Verwaltung und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

+ Einleitung. 
hinweg zu räumen, welche sich hemmend der physischen, wirthschaftlichen und 
geistigen Entwickelung des Volkes entgegenstellen, und sie sucht Anstalten zu 
schaffen, welche unmittelbar einen Fortschritt in der Entwickelung herbeizu- 
führen bestimmt sind. In der Regel sind die Maßregeln bestimmt, nach beiden 
Richtungen hin gleichzeitig zu wirken. So wenig sich in den einzelnen Ge- 
setzen und Maßregeln der Verwaltung die auf Entfernung von Hindernissen 
gerichtete Thätigkeit von der sogenannten Staatspflege sondern läßt, so wenig 
darf die Wissenschaft bei einer systematischen Behandlung von diesem Gesichts- 
punkt aus die Verwaltung in zwei Theile auseinander reißen. 
Aus dem soeben entwickelten Begriff der Verwaltung ergiebt sich der 
Begriff des Verwaltungsrechts. Das Verwaltungsrecht ist der Inbegriff 
der Rechtssätze, welche die Normen für die Durchführung der Aufgaben des 
Staats auf dem Gebiete der Innern Verwaltung enthalten. Demgemäß hat 
das Verwaltungsrecht zu seinem Inhalt: 
1. die Rechtssätze, durch welche diejenigen Organe bestimmt und gebildet 
werden, welche die Aufgaben der innern Verwaltung auszuführen haben, so- 
fern diese Rechtssätze nicht dem Verfassungsrecht angehören; 
2. die Rechtsätze, welche für die Ausführung der Verwaltungsaufgaben 
maßgebend sind; 
3. die Rechtssätze, welche die Einrichtungen und Mittel zum Rechks- 
schutz des Verwaltungsrechts normiren. 
Hiernach zerfällt unsere Darstellung in drei Bücher: Buch I. Organi- 
sation der Verwaltung; Buch II. Die Thätigkeit der Verwaltung; Buch III. 
Verwaltungsrechtspflege. 
62. 
Innere Verwaltung und Polizei. 
Mit der innern Verwaltung auf das engste verbunden ist die Polizei. 
So wichtig dieselbe aber ist und so häufig das Wort im täglichen Leben, in 
der Sprache der Gesetze und der Behörden, wie in der Wissenschaft gebraucht 
wird, so verschieren sind doch auch heute noch die Begriffsbestimmungen, 
welche von der Polizei gegeben werden. Da die Polizei aber das ganze Gebiet 
der innern Verwaltung durchzieht, sie nicht ein einzelner Zweig derselben ist, 
somuß schon hier der Begriff der Polizei und des Polizeirechts dargelegt werden. 
Das Wort Polizei ist aus der latinisirten Form politia des griechischen 
—W—V. — — 
der Rechtswissenschaft, S. 1089). Aber nicht die Entwickelung des einzelnen Individuums, sondern 
die des ganzen Volkes ist die Aufgabe des Staats. 
1) Die Schriftsteller, welche von diesem Gesichtspunkt aus die innere Verwaltung in Polizei- 
verwaltung und Staakspflege einzutheilen versuchen (wie z. B. v. Pözl in dem Lehrbuch des 
bayr. Verwaltungsrechts; v. Rönne in dem Staatsrecht der Preuß. Monarchie). sind genöthigt, 
theils den zusammengehörigen Stoff zu trennen, theils, wo dies allzu widersinnig ware, auf die 
konsequente Durchführung ihres Prinzips zu verzichten. 
 
	        
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