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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

18 Einleitung. 
gesetzlichen und wohlerworbenen Rechten hat für das heutige öffentliche Recht 
keine Bedeutung.)7 
85. 
Deutsches Verwaltungsrecht. 
Das deutsche Verwaltungsrecht ist theils gemeines deutsches Recht, 
theils partikulares Recht der einzelnen Gliedstaaten des deutschen Reichs. 
Von der Auflösung des alten deutschen Reichs an bis zur Gründung des 
neuen Reichs gab es in Deutschland kein gemeines Verwaltungsrecht. Selbst 
diejenigen Rechtssätze, welche auf Grund eines Beschlusses des ehemaligen 
deutschen Bundes erlassen wurden, bildeten nicht gemeines Recht, denn 
sie erhielten ihre Rechtskraft nicht durch ein allen Staaten gemeinsames 
Organ, sondern durch die gesetzgebenden Organe der einzelnen Staaten. Erst 
seit 1871 giebt es gesetzzebende Organe, welche für das deutsche Reich, wie 
für die Gliedstaaten gemeines Recht schaffen können. Nach der Verfassung 
des deutschen Reichs werden die staatlichen Funktionen ausgeführt entweder 
durch das Reich oder durch die Gliedstaaten. Was diejenigen Funktionen 
betrifft, welche von den Gliedstaaten ausgeführt werden, so sind diese in 
Bezug hierauf entweder völlig unabhängig von der Einwirkung des Reiches, 
so daß sie die Rechtsnormen für die Verwaltung selbst erzeugen, die Organe 
für die Durchführung der Verwaltung selbständig einrichten und bestellen, 
die Aufsicht über die Ausführung der Verwaltung allein durch ihre Organe 
führen — oder aber das Reich erläßt die Rechtsnormen für die Verwaltung 
und führt die oberste Leitung und Aufsicht über die Verwaltung. In diesem 
Falle kann das Reich die Organisation der Verwaltungsorgane entweder den 
Gliedstaaten überlassen, oder aber das Reich kann auch für die Organisation 
1) Der Unterscheidung von wohlerworbenen und gesetzlichen Rechten wird in dreifacher 
Beziehung eine juristische Bedeutung zugeschrieben: 1) Wohlerworbene Rechte, die mit einem Ver- 
mögensvortheil verbunden sind, sollen nur gegen Cntschärigung aufgehoben werden können. 
Zachariae. Deutsches Staats= und Bundesrecht II, § 151; Zöpfl,. Staatsrecht II, § 434. 
Eine solche Entschädigungspflicht besteht aber für den Staat rechtlich nur dann, wenn er sie aus- 
drücklich übernommen hat. Ob er dies thun soll oder nicht, ist eine Frage der Gesegebungspolitik, 
nicht des positiven Rechts. 2) Neue Gesete sollen sich nicht auf wohlerworbene Rechte erstrecken. 
v. Gerber, Grundzüge des Staatsrechts, S. 39. Indeß erstreckt sich die Herrschaft der Normen 
des öffentlichen Rechis auf alle bestehenden, wie künftig erst entstehenden Rechisverhältnisse, soweil 
sich nicht aus dem Inhalt des Gesetzes unzweifelhaft ergiebt, daß das Gesetz bestehende subjektive 
Rechte nicht aufheben wollte. Ein Unterschied zwischen wohlerworbenen und gesetzlichen Rechten besteht 
aber nicht. 3) Rechtsstreitigkeiten über öffentliche Rechte sollen im Allgemeinen mit Rücksicht auf das 
allgemeine Wohl, auf das im öffentlichen Interesse Nützliche und Zweckmäßige entschieden werden 
und nur, wenn es sich um wohlerworbene Rechte handele, solle sich die Staatsgewalt keine andere 
Einwirkung gestatten, als diejenige, welche die isolirte Behandlung nach Maßgabe des absoluten 
Rechts darbiete. v. Gerber S. 187 u. f. Ahnlich Stahl. Rechtsphilosophie 112. 620 u. ff. 629 
in Bezug auf die von ihm sog. exemten Rechte. Doch beruht diese Behauptung auf der unrichtigen 
Voraussetzung, daß im Gebiete des öffentlichen Rechts die Rechtsnormen nur so weit von den Ver- 
waltungsorganen zu beachten sein, als sie nicht unzweckmäßig erscheinen.
	        

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