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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

2 Einleitung. 
Dem in der angegebenen Weise abgegrenzten Begriffe der Verfassung 
wird seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts in der Wissenschaft die Ver- 
waltung gegenüber gestellt. Bei der Vielreutigkeit des Begriffs der Verwal= 
tung sind aber auch hier weitere und engere Begrenzungen des Begriffs zu 
unterscheiden. Im allgemeinen ist Verwaltung des Staats Ausführung der 
dem Staate obliegenden Aufgaben, die Thätigkeit des Staats zur Erfüllung 
des Staatszweckes. Wird aber die Verwaltung der Verfassung entgegengestellt, 
so wird von ihr ausgeschieden diejenige Thätigkeit des Staats, welche dem 
Gebiete der Verfassung angehört. 1) Die Verwaltung gliedert sich, wie in dem 
Staatsleben, so in der Wissenschaft nach den Aufgaben, die der Staat zu 
erfüllen hat. Der Staat hat aber die Aufgabe: 
1. die Rechtsordnung herzustellen und aufrecht zu erhalten; 
2. die Kulturentwickelung des Volkes zu fördern; 
3. die Stellung des Staats in dem Staatensystem zu wahren und die 
Verhältnisse zu anderen Staaten zu ordnen; 
4 die physischen Kräfte, die der Staat zum Schutz nach außen und zur 
Uberwindung etwaigen Widerstands im Innern bedarf, in dem Heere zu 
organisiren und zu verwenden; 
5. die finanziellen Mittel, die zur gesammten staatlichen Thätigkeit er- 
forderlich sind, zu beschaffen und diese Mittel dem angegebenen Zwecke gemäß 
zu verwenden. 
Freilich stehen diese fünf großen Gebiete der Staatsthätigkeit unter sich 
wie mit der Verfassung in den engsten Wechselbeziehungen. Das Staats- 
leben ist ein einheitliches, und jede wichtigere Maßregel, die auf dem einen 
Gebiete vorgenommen wird, wirkt in bald größerem, bald geringerem Maße 
auf die anderen Gebiete ein. So mag auch im einzelnen Falle die Grenz- 
scheidung zwischen rviesen Gebieten zweifelhaft sein. Doch treten im großen 
und ganzen die Grenzlinien klar und bestimmt hervor. 
Von der staatlichen Thätigkeit auf diesen Gebieten sondert sich die 
Rechtspflege als ein eigenartiges Gebiet ab. Die Rechtspflege oder 
Iustiz in dem historisch gegebenen Sinne des Wortes umfaßt nicht die 
gesammte Thätigkeit des Staats, die gerichtet ist auf Herstellung und Auf- 
rechthaltung der Rechtsordnung, sondern diese Thätigkeit nur in so weit, als 
sie die Herstellung und Aufrechthaltung der Ordnung des Privatrechts und 
des Strafrechts zum Zwecke hat. Die Rechtspflege bildet theils in Folge 
ihrer innern Natur, theils in Folge einer besondern historischen Entwickelung 
ein in sich geschlossenes Gebiet der Staatsthätigkeit, und die hierfür bestehenden 
  
1) Die französische Theorie unterscheidet gouvernement und administration. Sie versteht 
unter ersterem die oberste Leitung des Staats in seinen innern und äußern Verhältnissen, die Thätig- 
keit, welche die „Politik“ des Staats bestimmt. Die Verwaltung ist dem gegenüber die Ausführung 
der einzelnen Staatsaufgaben nach Maßgabe der von dem gouvernemen festgestellten Politik. 
S. 1. B. I., Aucoc, Conérences sur I administration I. 66.
	        

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