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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Erzeugung des Staatswillens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 48. 1) Verwaltungsgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • I. Erzeugung des Staatswillens.
  • § 48. 1) Verwaltungsgesetze.
  • § 49. 2) Verordnungen.
  • § 50. Polizeiverordnungen. Geschichtliche Einleitung.
  • § 51. Das geltende Recht.
  • § 52. 3) Verfügungen.
  • § 53. 4) Staatsrechtliche Verträge.
  • II. Ausführung des Staatswillens.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

228 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
bestimmt ist, nur auf dem Wege der Gesetzgebung erlassen werden können. 
Nur sofern ein Gesetz selbst dem Staatsoberhaupt oder einem anderen Organ 
des Staats die Vollmacht ertheilt hat, nach Ermessen oder unter den gesetz- 
lichen Voraussetzungen ein Privilegium oder eine Dispensation zu ertheilen 
und dadurch für den konkreten Fall den Rechtssatz außer Anwendung zu 
setzen, können Privilegien oder Dispensationen auf dem Wege der Verord- 
nung gegeben werden. 
6 1V#. 
2) Verordnungen. 
I. Nach einem in der heutigen Litteratur allgemein angenommenen 
Sprachgebrauch werden unter Verordnungen staatliche Willenserklärungen 
verstanden, welche ohne Mitwirkung der Volksvertretung erlassen werden, aber 
eine Regel für die Ordnung der in der Verordnung angegebenen Thatbestände 
zum Inhalt haben.:) Haben demnach die Verordnungen mit den allgemei- 
nen Rechtssätzen gemein, daß sie sich nicht bloß auf einen einzelnen konkreten 
Thatbestand beziehen, so enthalten doch nicht alle Verordnungen Rechtssätze. 
Um die gleichmäßige und sachgemäße Ausführung der Rechtssätze zu sichern, 
berarf es vielfach Anweisungen über deren Handhabung und Auslegung, 
welche zwar keine neuen Rechte und Pflichten begründen, durch welche aber die 
Geltendmachung der bestehenden Befugnisse und die Erfüllung der bestehenden 
Verpflichtungen näher bestimmt werden. Es sind dies die Vollzugs- 
oder Ausführungsverordnungen, die zu erlassen diejenigen Organe 
berechtigt sind, welche die Aufsicht über die Ausführung der Gesetze zu führen 
haben, sofern nicht durch Gesetz eine andere Bestimmung getroffen ist. Die 
Vollzugsverordnungen können entweder Anordnungen enthalten, welche nur 
die Ausführung der Amtspflichten der Behörden regeln, oder Vorschriften, 
welche sich an die Unterthanen richten und deren durch Rechtssatz gefordertes 
Verhalten näher normiren. Die ersteren zu befolgen, sind die Behörden 
kraft ihrer Amtspflicht verpflichtet. Denn sie sind nur ein Ausfluß des Auf- 
sichtsrechts, das den vorgesetzten Behörden zusteht. Ihre Nichtbeachtung ist 
Ungehorsam gegen die vorgesetzte Behörde und zieht keine anderen Rechts- 
  
1) Diese engere Bedeutung hat der Ausdruck Verordnung erst im konstitutionellen Staaterecht 
erhalten. Im vorigen Jahrhundert ward das Wort gleichbedeutend mit Gesetz genommen. S. J. J. 
Moser, Von der Landeshoheit in Regierungssachen S. 303 u. f. — An den von der Literatur fest- 
gestellten Sprachgebrauch hält sich übrigens die Gesetzgebung nicht. Im Reiche wie in reußen 
werden Verfügungen des Kaisers, bez. des Königs höufig als Verordnungen bezeichnet z. B. Ver- 
ordnung, durch welche Reichs, oder Landtag zusammenberusen werden). In Bayern werden nur die 
Verordnungen des Königs Verordnungen genannt (PStG.. Art. 8), ebenso in der Regel in Würt, 
temberg. Die Namen, mit welchen Verordnungen bezeichnet werden, sind sehr verschiedenartig und 
wechselnd (Verfügungen, Vorschristen. Instruktionen, Anweisungen. Cirkularreskripte u. f. w.). 
Dieselben Ausdrücke werden dann auch nicht selten für Verfügungen im engern Sinne 'siehe unten 
S. 241) angewandt.
	        

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