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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Erzeugung des Staatswillens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 49. 2) Verordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • I. Erzeugung des Staatswillens.
  • § 48. 1) Verwaltungsgesetze.
  • § 49. 2) Verordnungen.
  • § 50. Polizeiverordnungen. Geschichtliche Einleitung.
  • § 51. Das geltende Recht.
  • § 52. 3) Verfügungen.
  • § 53. 4) Staatsrechtliche Verträge.
  • II. Ausführung des Staatswillens.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

Allgemeine Funktionen. 231 
Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Die in Ergänzungsverordnungen enthal- 
tenen Rechtsnormen haben, so lange sie bestehen, den Behörden wie den Unter- 
thanen gegenüber dieselbe Rechtswirkung, wie die in Gesetzen enthaltenen 
Rechtssätze. Da sie aber nur kraft besonderer Delegation erlassen werden 
können, so ist ihre Rechtsgültigkeit auch davon abhängig, daß sie sich inner- 
halb der Grenzen der Delegation halten. Wie jeder Zeit die Delegation 
durch Gesetz zurückgenommen werden kann, so kann auch jeder Zeit durch 
Gesetz ein in einer Verordnung erlassener Rechtssatz aufgehoben oder ab- 
geändert werden. Unter den Ergänzungsverordnungen sind die Polizeiver- 
ordnungen für das Gebiet der inneren Verwaltung von besonderer Wich- 
tigkeit. 
g 50. 
Polizeiverordnungen. 
Geschichtliche Einleitung. 
Polizeiverordnungen enthalten Rechtsnormen, welche für die Zwecke 
der inneren Verwaltung Gebote oder Verbote an die Unterthanen richten 
und deren Verletzung mit Strafe bedrohen. Wie der Begriff der Verordnung, 
so hat auch der der Polizeiverordnung im Gegensatz zu dem Strafgesetz erst 
in dem konstitutionellen Staat seine Ausbildung erhalten. Das Recht, all- 
gemeine Gebote und Verbote unter Strafandrohung zu erlassen, entwickelte 
sich im Mittelalter einerseits aus der Banngewalt des Richters,!) kraft 
deren nicht nur der Landesherr, sondern auch die ihm untergeordneten Ge- 
richte Anordnungen unter Strafandrohung geben konnten,?) und anderer— 
seits aus der Autonomie der Gemeinden, kraft deren dieselben innerhalb ihres 
Gebiets die Lebensverhältnisse ihrer Glieder zu ordnen berechtigt waren## 
Als im 15. Jahrhundert die Landstände ihre Macht und ihre Rechte aus- 
rehnten, waren die Landesherrn zwar in einzelnen Fällen genöthigt, auf Ver- 
langen derselben Polizeigesetze zu erlassen oder vor deren Erlaß die Zustim- 
mung der Landstände einzuholen. ) aber verfassungsmäßig ward das Recht 
des Landesherrn zu ihrem Erlaß nur insoweit beschränkt, als der Landesherr 
ohne Zustimmung der Landstände kein Gesetz geben durfte, durch welches die 
wohlerworbenen Rechte und Privilegien der bevorrechtigten Unterthanen 
oder die Landesverfassung verletzt worden wären. Auch in den Territerien, 
in welchen die Landstände am längsten ihre Macht zu bewahren wußten, wie 
  
  
1 In analoger Weise hatte sich in Rom aus dem Recht der coereitio die Befugnis der Ober- 
beamien (Censoren, Adilen, entwickelt, in Edikten polizeiliche Verordnungen zu erlassen. S. Momm- 
sen, Rom. Staatsrecht I, 133 u. ff., 199 u. ff. 
u S. Waig. Verfassungszesch. VI. 453; VIII. 9 u. f.; Gierke, Genossenschastsrecht 
3) Gierke II. 735 u. ff. 
1) Vel. Unger. Geschichte der deutschen Lankstände II, 227 u. H.
	        

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