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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Ausführung des Staatswillens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 54. Im Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • I. Erzeugung des Staatswillens.
  • II. Ausführung des Staatswillens.
  • § 54. Im Allgemeinen.
  • § 55. Die polizeilichen Zwangsmittel.
  • § 56. Polizeiliche Vollstreckungsbeamte.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

1. Allgemeine Funktionen. 247 
II. Ausführung des Staatswillens. 
54. 
Im Allgemeinen. 
I. Die Verwirklichung des Staatswillens hat, je nach dem Inhalt des- 
selben, in sehr verschiedenen Formen und mit sehr verschiedenen Mitteln zu 
erfolgen. Während in den folgenden Abschnitten dieses Buches die Rechts- 
normen über die Verwirklichung des Staatswillens auf den einzelnen Ge- 
bieten der inneren Verwaltung zu erörtern sind, sollen hier nur die all- 
gemeinen Grunysätze über die Ausführung des Staatswillens in der inneren 
Verwaltung dargelegt werden. 
Der Staatswille, sei er in Gesetz, Verordnung, Verfügung oder Ver- 
trag erklärt, enthält immer, was auch sein Inhalt sei, den Befehl, daß er 
ausgeführt werde. Dieser Befehl richtet sich aber entweder unmittelbar an 
die Organe der Verwaltung, indem er sie verpflichtet, durch eigene Thätigkeit 
den Staatswillen zu verwirklichen, oder aber er richtet sich unmittelbar an 
die Unterthanen, denen hiermit die öffentlichrechtliche Verpflichtung, den 
Staatswillen zu verwirklichen, auferlegt wird. Sofern dies letztere der Fall 
ist, haben die Verwaltungsorgane nur dafür Sorge zu tragen, daß die Unter- 
thanen dieser ihrer Verpflichtung nachkommen. 
II. Sofern der Staatswille unmittelbar durch die eigene Thätigkeit 
der Verwaltungsorgane zu verwirklichen ist, ohne daß eine öffentlichrechtliche 
Verpflichtung der Unterthanen zur Mitwirkung bestände, hat die Verwirk- 
lichung zu erfolgen nach Maßgabe der über die Amtsführung der Verwal- 
tungsorgane bestehenden Rechtssätze. Anrere Personen können zur Mit- 
wirkung nur herangezogen werden auf Grund privatrechtlicher Verträge, 
durch welche sie sich dem Staate zu Leistungen verpflichten. Gesichert wird 
die Ausführung des Staatswillens einerseits durch das Aufsichtsrecht und 
die Disziplinargewalt der vorgesetzten Behörden, und andererseits durch das 
gerichtliche Verfahren und die gerichtliche Zwangsvollstreckung gegen privat- 
rechtliche Schuldner des Staats. 
. Zu H#erjenigen Verwaltungsthätigkeit, die sich in der Regel ohne Mit- 
wirkung der Unterthanen vollzieht, gehört auch die Ausübung der den Ver- 
waltungsbehörden obliegenden Verpflichtung, die Amtsführung der ihnen 
untergeordneten Verwaltungsorgane zu beaufsichtigen und alle für ihre 
Amtsführung: wichtigen Thatsachen des Volkslebens zu beobachten und im 
staatlichen Interesse zu verwerthen. Durch besondere Rechtssätze können jedoch 
auch den Unterthanen Verpflichtungen auferlegt werden, um die Ausführung 
der staatlichen Aufsicht nach bestimmten Richtungen zu ermöglichen oder zu 
erleichtern.)) 
  
1) Es sei hingewiesen auf die vielsach bestehende Verpflichtung der Betheiligten, einzelne That=
	        

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