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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VIII. Der öffentliche Verkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Post und Telegraphie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Postanstalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 153. c) Vorrechte der Post
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Kapitel I. Die Landwirthschaft.
  • Kapitel II. Die Nebenzweige der Landwirthschaft.
  • Kapitel III. Das Forstrecht.
  • Kapitel IV. Das Bergrecht.
  • Kapitel V. Das Baupolizeirecht.
  • Kapitel VI. Gewerbe und Handel.
  • Kapitel VII. der Staat und die arbeitenden Klassen.
  • Kapitel VIII. Der öffentliche Verkehr.
  • § 140. Einleitung.
  • I. Die öffentlichen Wege.
  • II. Wasserstraßen.
  • III. Post und Telegraphie.
  • 1) Postanstalt.
  • § 151. a) Geschichte der Gesetzgebung.
  • § 152. b) Zuständigkeit des Reichs.
  • § 153. c) Vorrechte der Post
  • § 154. d) Besondere Verpflichtungen der Post.
  • § 155. e) Der Weltpostverein.
  • 2) § 156. Die Telegraphenanstalt.
  • 3) § 157. Organisation der Post- und Telegraphenverwaltung.
  • IV. Die Eisenbahnen.
  • Kapitel IX. Der Kreditverkehr.
  • Kapitel X. Das Maß-, Gewichts- und Geldwesen.
  • Kapitel XI. Der Staat und die wirthschaftliche Noth.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

4. Der Staat und das wirthschaftliche Leben. — Kap. 8. Der öffentliche Verkehr. 605 
deren Entscheidung kann nur die Postverwaltung Berufung an den Bundesrath ein- 
legen, der endgültig nach Anhörung der Reichspostverwaltung und des Reichseisen- 
bahnamts zu entscheiden hat Art. 10. — 2) Die in dem Ges. Art. 2, 6 aufgeführ- 
ten Gegenstände und Personen hat die Eisenbahnverwaltung unentgeltlich zu beför- 
dern. — 3. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, alle anderen Poststücke und Postwagen 
zu den nach Maßgabe des Gesetzes festgesetzten Vergütungen zu befördern (Art. 2, 5.)— 
4 Alle Postsendungen sind von der Eisenbahn mit jedem Zug zu befördern. Reicht 
der eine Postwagen, der unentgeltlich zu befördern ist, nicht aus, so hat die Eisen- 
bahnverwaltung nach Wahl der Postverwaltung und bei rechtzeitiger Anmeldung 
entweder mehrere Postwagen zuzulassen, oder geeignete Güterwagen oder Wagen- 
abtheilungen zur Verfügung zu stellen oder endlich die ihr überwiesenen Post- 
sendungen zu eigner Beförderung zu übernehmen (Art. 4, 5). (Eine Ausnahme besteht 
zu Gunsten der Züge, deren Fahrzeit besonders kurz bemessen ist, Art. 2, 5.) — 
5) Bei Errichtung von Bahnhöfen oder Stationsgebäuden oder bei deren Umbau 
sind auf Verlangen der Postverwaltung die durch den Eisenbahnbetrieb bedingten, 
für die Zwecke des Postdienstes erforderlichen Diensträume mit den für den Post- 
dienst erforderlichen baulichen Anlagen von der Eisenbahnverwaltung zu beschaffen 
und zu unterhalten, bei dem Mangel geeigneter Privatwohnungen in der Nähe der 
Bahnhöse auch Dienstwohnungsräume für die Postbeamten, welche für den durch 
den Eisenbahnbetrieb bedingten Postdienst erforderlich sind. Der Miethzins ist nach 
Maßgabe der vom Reichskanzler aufgestellten Normen zu berechnen. Der Mieth= 
vertrag kann nur durch Einverständnis beider Parteien ausgelöst werden (Art. 70. — 
6) An Stelle dieser gesetzlichen Bestimmungen können in folgenden Fällen ander- 
weitige Bestimmungen treten: a) Für Eisenbahnen mit schmalerer als der Normal- 
spur und für solche von untergeordneter Bedeutung "'siehe unten S. 620# kann der 
Reichskanzler diese Verpflichtungen ermäßigen oder ganz erlassen (Art. 9). Dies ist 
geschehen in dem Erlaß v. 28. Mai 1879. b) Auf Privateisenbahngesellschaften. 
die bei Erlaß des Gesetzes bereits konzessionirt waren, finden die Vorschriften des 
Geseyes nur so weit Anwendung, als dies nach den Konzessionsurkunden zulässig 
ist. Dagegen haben sie die ihnen durch die Konzession auferlegten Verpflichtungen 
zu erfüllen. Sie sind jedoch berechtigt, statt derselben die durch das Gesetz bestimm- 
ten Leistungen zu übernehmen (Art. 111. 
/ 154. 
4) Besondere Verpflichtungen der Post. 
Den Vorrechten der Post entsprechen die ihr auferlegten besonderen 
Verpflichtungen: 
I. Die Post ist, wenn der Inhalt des beantragten Vertrags den gel- 
tenden Vorschriften gemäß ist, verpflichtet, mit jedem Antragsteller folgende 
Verträge abzuschließen: a) über die Beförderung von Postsendungen, 
d. h. von allen den Sachen, mit deren Beförderung die Post überhaupt sich 
befaßt Postges. §& 3):1) b) über die Lieferung von Zeitungen im Wege des 
1. Cine solche Verpflichtung besteht in Bezug auf die Versonenbeförderung nicht. val. PostO. 
 
	        

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