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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IX. Der Kreditverkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 166. 5) Institute des landwirthschaftlichen Kredits.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Kapitel I. Die Landwirthschaft.
  • Kapitel II. Die Nebenzweige der Landwirthschaft.
  • Kapitel III. Das Forstrecht.
  • Kapitel IV. Das Bergrecht.
  • Kapitel V. Das Baupolizeirecht.
  • Kapitel VI. Gewerbe und Handel.
  • Kapitel VII. der Staat und die arbeitenden Klassen.
  • Kapitel VIII. Der öffentliche Verkehr.
  • Kapitel IX. Der Kreditverkehr.
  • § 162. 1) Schutz gegen wucherliche Ausbeutung.
  • § 163. 2) Ausgabe von Inhaberpapieren.
  • § 164. 3) Notenbanken.
  • § 165. 4) Sparkassen.
  • § 166. 5) Institute des landwirthschaftlichen Kredits.
  • Kapitel X. Das Maß-, Gewichts- und Geldwesen.
  • Kapitel XI. Der Staat und die wirthschaftliche Noth.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

4. Der Staat und das wirthschaftliche Leben. — Kap. 9. Der Kreditverkehr. 649 
6 166. 
5) Institute des landwirthschaftlichen Kredits. 
I. Je mehr die heutige Landwirthschaft durch den Ubergang zu einem 
intensiven Betrieb und durch die Verwerthung der Resultate der Natur- 
wissenschaften einen industriellen Zuschnitt erhalten hat, um so größer ist ihr 
Bedarf an Kapital und an dem als Ersatz des Kapitals dienenden Kredit. 
Aber nur unter besonderen Voraussetzungen gehört es zu den Aufgaben des 
Staats, durch Gewährung von Staatsdarlehen und Dienstbarmachung des 
Staatskredits den Interessen der Privatwirthschaften eine Unterstützung zu 
leihen. Es ist dies nur dann der Fall, wenn ein allgemeines Staatsinteresse 
mit dem privatwirthschaftlichen Interesse der Grunbbesitzer zusammenfällt. 
Der Staat übernimmt dann privatrechtliche Geschäfte, aber weder im Inter- 
esse seiner Vermögensverwaltung noch im Interesse einzelner Privatper- 
sonen, sondern um seiner Aufgabe, die Kulturentwickelung des Volks zu 
fördern, gerecht zu werden. 
1. Bei der Durchführung der großen Agrargesetzgebung des 19. Jahr- 
hunderts war es ein allgemeines Staatsinteresse, daß der wichtige Prozeß 
der wirthschaftlichen Befreiung des Bauernstands und der Auseinander= 
setzung zwischen den bisher Berechtigten und Verpflichteten sich möglichst 
rasch und ungestört abwickele. Es wurden deshalb überall von dem Staate 
Renten= oder Ablösungskassen errichtet, welche den zur Ablösung der Grund- 
lasten Verpflichteten ren nöthigen Kredit gewährten, um durch sofortige 
Zahlung eines bestimmten Kapitals ihre wirthschaftliche Selbständigkeit zu 
gewinnen. !) In einigen Staaten erhielten diese Rentenkassen eine Erwei- 
terung ihres Wirkungskreises, indem sie berechtigt wurden, aus den ihnen 
anvertrauten Ablösungsgeldern der Domanialbauern hypothekarische Dar- 
lehen an Landwirthe unter den im Gesetze normirten Bedingungen zu geben. 
Derartige Landes-Kreditanstalten waren in Hessen-Kassel (Ges. vom 
3. Juni 1832), Hannover (Ges. v. 18. Juni 1842) und Nassau (Ges. 
v. 16. Febr. 1819) aus den Ablösungskassen hervorgegangen. Im Jahre 
1869 wurden sie durch drei Gesetze v. 25. Dez. 1869 in Anstalten der Pro- 
vinzial- und Kommunalverbände umgewandelt, mit der Verpflichtung, Dar- 
lehen gegen Verpfändung von in der Provinz, bez. dem Kommunalverband 
belegenen Grundstücken zu gewähren. Die erforderlichen Betriebsmittel haben 
sich die Anstalten durch Aufnahme verzinslicher Darlehen zu verschaffen. Sie 
können hierüber auf den Inhaber lautende Schuldurkunden ausstellen. 
2. Um die Durchführung von Bodenmeliorationen, die eine dauernde 
Wertherhöhung des ganzen Landes herbeizuführen geeignet sind und deshalb 
im Interesse der Gesammtheit liegen, zu fördern, werden in den meisten 
  
1. Siehe über diese Kassen, deren Thätigkeit heute sast überall beendet ist, oben S. 351.
	        

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