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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel XI. Der Staat und die wirthschaftliche Noth.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Versicherungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) § 173. Die Versicherungen im Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Kapitel I. Die Landwirthschaft.
  • Kapitel II. Die Nebenzweige der Landwirthschaft.
  • Kapitel III. Das Forstrecht.
  • Kapitel IV. Das Bergrecht.
  • Kapitel V. Das Baupolizeirecht.
  • Kapitel VI. Gewerbe und Handel.
  • Kapitel VII. der Staat und die arbeitenden Klassen.
  • Kapitel VIII. Der öffentliche Verkehr.
  • Kapitel IX. Der Kreditverkehr.
  • Kapitel X. Das Maß-, Gewichts- und Geldwesen.
  • Kapitel XI. Der Staat und die wirthschaftliche Noth.
  • § 172. Einleitung.
  • I. Das Versicherungsrecht.
  • 1) § 173. Die Versicherungen im Allgemeinen.
  • 2) Die Feuerversicherungen.
  • II. Schutz gegen elementare Gefahren.
  • III. Das öffentliche Armenrecht.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

670 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
anzustrebende Verbreitung der Versicherungen zu befördern. In einem 
großen Theile Deutschlands ist der Staat aber weitergegangen und hat eine 
öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Versicherung gegen den durch Brand 
von Häusern entstehenden Vermögensschaden den Eigenthümern auferlegt. 
2. Hat das Versicherungswesen zur Aufgabe, nicht den Vermögens- 
schaden abzuwehren, sondern ihn zu ersetzen, so kann die Abwehr der Schä- 
digungen, welche durch die elementaren Gewalten des Feuers und 
des Wassers drohen, nicht der freien Thätigkeit der Einzelnen überlassen 
bleiben. Nur durch ein Zusammenwirken aller Betheiligten nach den für 
Alle verbindlichen, öffentlichrechtlichen Normen kann, wenn auch nicht ein 
völliger Schutz, so doch eine Verminderung und Abschwächung dieser elemen- 
taren Gefahren herbeigeführt werden. 
3. Alle staatlichen Einrichtungen und Maßregeln, welche die Abwehr 
und Verminderung der dem wirthschaftlichen Leben drohenden Gefahren 
bezwecken, werden aber niemals zu verhüten vermögen, daß nicht ein bald 
größerer, bald geringerer Bruchtheil des Volks der wirthschaftlichen Noth 
anheimfällt und die Mittel zur Weiterfristung des Lebens sich nicht zu ver- 
schaffen vermag. Die Armuth, diese sich ewig erneuernde, wohl zu lin- 
dernde, aber niemals ganz zu beseitigende Wunde des Volkslebens, legt der 
Gesellschaft wie dem Staate schwere Aufgaben auf, zu deren Erfüllung die 
freie Thätigkeit der Einzelnen und die durch das öffentliche Recht normirte 
Thätigkeit der staatlichen Organe zusammenwirken müssen. 
I. Das Versicherungsrecht. 
9 173. 
1) Die Versicherungen im Allgemeinen. 
I. Die Versicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag, welcher die 
Deckung einer fremden Vermögensgefahr gegen Übernahme bestimmter Ver- 
pflichtungen zu seinem Inhalt hat. Im engeren Sinne begreift man dar- 
unter jedoch nur diejenigen Verträge, bei welchen die Gefahr, deren Deckung 
übernommen wird, und die Gegenleistung nach einer auf statistischer Grund- 
lage beruhenden Durchschnittsberechnung in einem planmäßigen Verhältnis 
zu einander stehen. Sie sind entweder Versicherungsgeschäfte gegen Prä- 
mien, bei welchen der Versicherte dem Unternehmer, dem Versicherer, einen 
im Voraus bestimmten, periodisch oder in einer Pauschsumme zu entrich- 
tenden Geldbetrag (Prämie) zu leisten hat, oder Versicherungen auf Gegen- 
seitigkeit, welche nur die verhältnismäßige Vertheilung ver Gesammtschäden 
auf die einzelnen Versicherten und damit die Verminderung des den Ein- 
zelnen treffenden Schadens zum Zweck haben. Sie können betrieben werden 
entweder von einer Korporation, deren Mitglieder die Versicherten sind,
	        

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