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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Der Unterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5) Schulaufsicht und Schulbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 195. b) Die Schulbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • § 187. Einleitung.
  • Kapitel I. Die sittliche Bildung.
  • Kapitel II. Der Unterricht.
  • I. Die Volksschulen.
  • 1) § 190. Geschichte der Gesetzgebung.
  • 2) § 191. Die Schulpflichtigkeit.
  • 3) § 192. Herstellung und Unterhaltung der Schulen.
  • 4) § 193. Rechtsverhältnisse der Lehrer.
  • 5) Schulaufsicht und Schulbehörden.
  • § 194. a) Staat und Kirche.
  • § 195. b) Die Schulbehörden.
  • II. §. 196. Die höheren Schulen.
  • III. § 197. Die Hochschulen.
  • IV. §. 198. Der Privatunterricht.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

758 II. Thãtigleit der Verwaltung. 
schulinspektor nicht. Die Aufsicht über die Gemeindeschulen wird hier von 
einer Gemeindebehörde unter Hinzuziehung der Ortsgeistlichen ausgeübt. 
In Baden wird die Aussicht über die Volksschule, sowie die Verwaltung des 
gesammten Schulvermögens durch den Gemeinderath unter Zuzug eines Ortspfarrers 
von jedem in der Schulgemeinde vertretenen Bekenntnisse und des ersten Lehrers 
jeder Volksschule geführt. Doch kann durch Gemeindebeschluß unter Genehmigung 
der Regierung eine besondere Schulkommission mit diesen Funktionen betraut werden 
(Ges. v. 18. Sept. 1876, Art. 2). — In Hessen ist da, wo Simultanschulen be- 
stehen, ein einheitlicher Schulvorstand; da wo konfessionell getrennte Schulen be- 
stehen, für die Schulen der verschiedenen Bekenntnisse je ein besonderer Schulvor- 
stand zu errichten. Mitglieder sind der Bürgermeister, die Ortsgeistlichen, Lehrer 
und 3—6 Mitglieder, die von den Gemeindekollegien gewählt werden, Ges. v. 
1874, Art. 69. Der Vorsitzende wird von der Schulbehörde aus den Mitgliedern 
ernannt, Art. 70. Doch kann auch die Schulbehörde einen Lokalschulinspektor als 
einen besoldeten Beamten anstellen. Derselbe ist dann Mitglied des Schulvorstands, 
Art. 71. — In Elsaß-Lothringen haben der Bürgermeister und die Ortsgeist- 
lichen die Aufsicht über die Gemeindeschulen zu führen. In Gemeinden mit mehr als 
2000 Einw. können außerdem hiermit auch mehrere Gemeindemitglieder von der 
Schulbehörde beauftragt werden. Ges. v. 15. März 1850, Art. 414. 
6 196. 
II. Die höheren Schulsen. 1 
I. Unter dem Begriff der höheren Schulen werden sehr verschieden- 
artige Unterrichtsanstalten zusammengefaßt, denen aber gemeinsam ist, daß 
sie einerseits nicht bloß eine über das Lehrziel der einfachen Volksschule 
hinausgehende Elementarbildung gewähren wollen — sie unterscheiden sich 
hierdurch von den Fortbildungs= und Mittelschulen — und daß sie anderer- 
seits nicht, wie die Hochschulen, die Aufgabe haben, die Wissenschaft zu lehren 
und für Berufsarten, die auf wissenschaftlicher Grundlage beruhen, eine 
wissenschaftliche Ausbildung zu geben. In Folge der verschiedenartigen 
Bildungsbedürfnisse, welche in der Gegenwart in den höheren Klassen des 
Volks bestehen, verfolgen aber die höheren Schulen innerhalb der eben an- 
gegebenen Grenzen sehr verschiedene Zwecke. Zunächst sind zwei Klassen 
derselben zu unterscheiden. Die erste derselben, die höheren Schulen 
im engeren Sinn, umfaßt diejenigen Anstalten, welche ihren Schülern 
die Grundlagen der höheren Bildung zu geben bezwecken. Zu diesen all- 
gemeinen Bildungsanstalten gehören: 1. die Gymnasien, deren Aufgabe es 
  
1) Litteratur: Rösler II, 111—166; G. Meyer, Verwaltungsrecht I. 238 u. ff. — 
Preußen: v. Rönne, Unterrichtswesen II, 1 u. ff.; Staatsrecht IIb. 545 u. ff.; Wiese. 
Das höhere Schulwesen in Preußen. Hist.-Statist. Darstellung 1I (1864), II (1869), III (1874); 
Derselbe, Verordnungen und Gesetze für die höheren Schulen in Preußen. 3 Bde. (1868). 
Centralblatt für die ges. Unterrichtsverwaltung u. s. w. — Bayern: v. Pökl, Verwaltungs- 
recht 5 215—219; Blätter für das Bayer. Gymnasial-Schulwesen. 1864 u. f.
	        

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