Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

192 Poss. summariis. Gefahr auf dem Verzuge. 
2. 
Der Nachweis eines zu besorgenden großen und schwer zu 
berechnenden Schadens genügt als Bescheinigung der Gefahr 
auf dem Verzuge zur Anstellung des possessorium sum- 
mariissimum. 
Die GO. Kap. III S. 5 Nr. 3 läßt das pos- 
sessorium summarüssimum nur zu, wenn große 
Gefahr auf dem Verzuge oder Gewaltthätigkeit zwi- 
schen beiden Theilen zu besorgen ist. 
Der Nachweis einer Gefahr auf dem Verzuge 
kann aber, wie die Anmerkungen zur angeführten 
Stelle lit. d ergeben, auch dadurch erbracht werden, 
daß dargelegt wird, es gehe durch den Verzug dem 
Kläger ein großer und schwer zu berechnender Scha- 
en zu. 
Se wurde das Rechtsmittel in einem Falle 
zugelassen, in welchem der Beklagte die Haltung 
eines Faselochsen verweigerte, weil der klagenden 
Gemeinde rücksichtlich ihrer Viehzucht und dadurch 
rücksichtlich ihrer ganzen Landwirthschaft ein großer, 
schwer zu liquidirender Schaden zugehen würde, wenn 
sie wegen der Weigerung des Beklagten während 
der Durchführung des petitorischen Streites den 
Faselochsen für ihre Kuhherde entweder ganz ent- 
behren oder den Faselochsen eines anderen Ortes 
benützen müßte. 
OAGErk. v. 1. Dez. 1840 RNr. 229 9⅝0. 
8. 
Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke * Enke) 
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.