192 Poss. summariis. Gefahr auf dem Verzuge.
2.
Der Nachweis eines zu besorgenden großen und schwer zu
berechnenden Schadens genügt als Bescheinigung der Gefahr
auf dem Verzuge zur Anstellung des possessorium sum-
mariissimum.
Die GO. Kap. III S. 5 Nr. 3 läßt das pos-
sessorium summarüssimum nur zu, wenn große
Gefahr auf dem Verzuge oder Gewaltthätigkeit zwi-
schen beiden Theilen zu besorgen ist.
Der Nachweis einer Gefahr auf dem Verzuge
kann aber, wie die Anmerkungen zur angeführten
Stelle lit. d ergeben, auch dadurch erbracht werden,
daß dargelegt wird, es gehe durch den Verzug dem
Kläger ein großer und schwer zu berechnender Scha-
en zu.
Se wurde das Rechtsmittel in einem Falle
zugelassen, in welchem der Beklagte die Haltung
eines Faselochsen verweigerte, weil der klagenden
Gemeinde rücksichtlich ihrer Viehzucht und dadurch
rücksichtlich ihrer ganzen Landwirthschaft ein großer,
schwer zu liquidirender Schaden zugehen würde, wenn
sie wegen der Weigerung des Beklagten während
der Durchführung des petitorischen Streites den
Faselochsen für ihre Kuhherde entweder ganz ent-
behren oder den Faselochsen eines anderen Ortes
benützen müßte.
OAGErk. v. 1. Dez. 1840 RNr. 229 9⅝0.
8.
Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke * Enke)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.