Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch I. Organisation der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Die Staatsämter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IV. Die Unterbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. § 21. Preußen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Kapitel I. Allgemeine Lehren.
  • Kapitel II. Centralbehörden.
  • Kapitel III. Die Mittelbehörden.
  • Kapitel IV. Die Unterbehörden.
  • A. § 21. Preußen.
  • B. § 22. Unterbehörden der Mittelstaaten.
  • Kapitel V. Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

96 I. Organisation der Verwaltung. 
Kapitel IV. 
Die Anterbehörden. 
§ 21. 
A. Preußen. 
I. Wie die Mittelbehörden innerhalb der Provinz und des Regierungs- 
bezirks, so haben die Unterbehörden innerhalb des Kreises eine dreifache 
Aufgabe. Sie haben die Aufsicht zu führen über die Verwaltung der ihnen 
untergeordneten Verwaltungsorgane und Kommunalverbände, sie haben 
innerhalb ihres Amtssprengels in den Angelegenheiten der inneren Verwal- 
tung Anorrnungen und Verfügungen zu treffen, soweit nicht die Zuständig- 
keit einer höheren Stelle oder eines ihnen untergeordneten Verwaltungs- 
organs begründet ist; sie haben endlich die eigenthümlichen Interessen und 
Bedürfnisse ihres Amtssprengels zur Geltung zu bringen. Auf dieser all- 
gemeinen Grundlage ist jedoch die Zuständigkeit der Unterbehörden in den 
einzelnen Staaten verschieden bestimmt, wie auch ihre Organisation mannig- 
fache Verschiedenheiten aufweist. Nach der neueren Gesetzgebung von 
Preußen, Sachsen, Baden undHessen sind dem berufsmäßigen Be- 
amtenthum Elemente der Selbstverwaltung zur Seite getreten.!) Während 
in den Mittelstaaten die Unterbehörden nicht abgestuft sind, hat dagegen in 
Preußen, wo die Kreise durchschnittlich größer und bevölkerter sind, als 
die entsprechenden administrativen Abtheilungen der Mittelstaaten, eine 
Gliederung der Unterbehörden in zwei Imter stattgefunden. Doch sind auch 
in Preußen Organisation und Zuständigkeit dieser Behörden nicht einheit- 
lich normirt. Dies ist nur in denjenigen Provinzen der Fall, in welchen die 
Kreisordnung v. 13. Dez. 1872 eingeführt ist, während für die anderen 
Provinzen der Erlaß besonderer Kreisordnungen in Aussicht genommen ist. 
II. Die Provinzen der Kreisordnung. — Die Kreisein- 
theilung wie die Organisation der Kreisbehörden haben ihren Ausgangs- 
punkt in der Mark Brandenburg und sind von dort auf die übrigen Landes- 
theile der Preußischen Monarchie übertragen worden. Sie haben sich 
zunächst gebilret im engsten Zusammenhang mit der Steuerverfassung und 
der Ausbildung eines stehenden Heeres.:) Zur Aufbringung der für den 
Unterhalt der geworbenen Söldnerschaaren bestimmten Steuer, der sog. Kon- 
tribution, gliederte sich die Mark seit dem Ende des 16. Jahrhunrerts in 
Steuerkreise, die etwa seit dem Jahre 1630 eine bleibende Gestalt empfingen. 
  
1) Uber die Stellung der Behörden zu den Kreis- oder Bezirlsverbänden siehe unten § 41. 42. 
2) Dgl. Isaacsohn, Geschichte des Preuß. Beamtenthums II, 162 u. ff. — Ohne juristi- 
schen Werth ist das Buch von Mascher. Das Institut der Landräthe in Preußen 1866. — Voal. 
auch v. Rönne II8. 259 u. ff. (3. Aufl.): Schulie I. 271 u. f.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.