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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VIII. Der öffentliche Verkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Eisenbahnen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 161. Organisation der Eisenbahnverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Kapitel I. Die Landwirthschaft.
  • Kapitel II. Die Nebenzweige der Landwirthschaft.
  • Kapitel III. Das Forstrecht.
  • Kapitel IV. Das Bergrecht.
  • Kapitel V. Das Baupolizeirecht.
  • Kapitel VI. Gewerbe und Handel.
  • Kapitel VII. der Staat und die arbeitenden Klassen.
  • Kapitel VIII. Der öffentliche Verkehr.
  • § 140. Einleitung.
  • I. Die öffentlichen Wege.
  • II. Wasserstraßen.
  • III. Post und Telegraphie.
  • IV. Die Eisenbahnen.
  • § 158. Einleitung.
  • § 159. Reichsrechtliche Bestimmungen.
  • § 160. Landesrechtliche Bestimmungen.
  • § 161. Organisation der Eisenbahnverwaltung.
  • Kapitel IX. Der Kreditverkehr.
  • Kapitel X. Das Maß-, Gewichts- und Geldwesen.
  • Kapitel XI. Der Staat und die wirthschaftliche Noth.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

634 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
zweimal im Jahre berufen werden (§5 15). Zur Außerung sind ihm vorzulegen: 
1) die dem Entwurf des Staatshaushaltsetats beizufügende übersicht der Normal- 
transportgebühren; 2) die allgemeinen Bestimmungen über Anwendung der Tarife; 
3) Anordnungen wegen Zulassung oder Versagung von Ausnahme= und Differential- 
tarifen: 4) Anträge auf allgemeine Anderungen des Betriebs- und des Bahnpolizei- 
reglements. Außerdem kann in allen anderen Angelegenheiten des Eisenbahnwesens 
der Minister sein Gutachten verlangen (§ 11). In Bayern (G. v. 16. März 
1881), Baden (V. v. 4. Nov. 1880) und Hessen (V. v. 5. Juli 1881) bestehen 
Landeseisenbahnräthe, die in ähnlicher Weise gebildet sind und welche analoge Funk- 
tionen auszunben haben. Nur werden in Bayern alle Mitglieder vom König er- 
nannt, aber auf Vorschlag der Handels- und Gewerbekammern und der Kreiskomites 
des landwirthschaftlichen Vereins. In Hessen haben auch die Provinzialausschüsse 
je eim Mitglied zu wählen (§ 2). In Württemberg hat der schon besprochene 
Beirath der Verkehrsanstalten (s. oben S. 617) auch die Funktionen eines Landes- 
Eisenbahnraths auszuüben. 
  
Kapitel IX. 
Der Kreditverkehr. 
12. 
1) Schutz gegen wucherliche Ausbeutung. 
Der wirthschaftliche Verkehr besteht aus der Gesammtheit der Hand- 
lungen, durch welche die Menschen wirthschaftliche Güter austauschen. Dieser 
Austausch vollzieht sich auf Grund von Rechtsgeschäften, die von dem Privat- 
recht normirt werden. Insoweit in dem wirthschaftlichen Verkehr jeder 
Handlungsfähige in gleichem Umfang die Befugnis besitzt, in freier Selbst- 
bestimmung über seine wirthschaftlichen Güter zu verfügen, beruht der Ver- 
kehr auf den Prinzipien der Freiheit und Gleichheit und den daraus sich 
ergebenden Sätzen des Privatrechts. Wie aber in dem gesammten wirth- 
schaftlichen Leben, so ist der Einzelne auch im Verkehrsleben in seiner Frei- 
heit durch das öffentliche Recht beschränkt, soweit dies im Interesse der 
Kulturentwicklung des Volks erforderlich erscheint. Eine solche Beschränkung 
ist auch nothwendig in dem Kreditverkehr, um den Gefahren einer Vermögens- 
schädigung anderer Personen vorzubeugen, gegen welche der Einzelne sich 
selbst zu schützen nicht im Stande ist. Der Kredit besteht in der Einräu- 
mung der Befugnis, über fremde Güter zu verfügen, gegen die Verpflichtung 
einer künftigen Gegenleistung.!) Bei dem Kreditverkehr besteht die Gefahr, 
  
1! Goloschmidt. Handbuch des Handelsrechts (2. Aufl.) I. 406; Roscher, System I, 
5 89. — Knies, Geld und Kredit I, 44 u. ff.; 68 definirt den Kredit als denjenigen Verkehr. in 
welchem eine Leistung in die Gegenwart, die Gegenleistung des Andern in die Zukunft fällt. — Vgl. 
auch Wagner in Schönberg's Handbuch der Pol. Okon. I. 285 u. ff.
	        

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