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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1882
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang
Volume count:
16
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4.
Volume count:
4
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 27. Uebungen des Beurlaubtenstandes für das Etatsjahr 1882/83, nebst Ausführungsbestimmungen des Kriegsministeriums.
Volume count:
27
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage. Zusammenstellung über den Umfang der Uebungen des Beurlaubtenstandes für das Etatsjahr 1882/83.
Document type:
law_collection
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Kapitel I. Die Landwirthschaft.
  • Kapitel II. Die Nebenzweige der Landwirthschaft.
  • Kapitel III. Das Forstrecht.
  • Kapitel IV. Das Bergrecht.
  • Kapitel V. Das Baupolizeirecht.
  • Kapitel VI. Gewerbe und Handel.
  • Kapitel VII. der Staat und die arbeitenden Klassen.
  • § 128. Einleitung.
  • I. § 129. Das Gesinde.
  • II. § 130. Landwirthschaftliche Arbeiter.
  • III. § 131. Bergarbeiter.
  • IV. Die gewerblichen Arbeiter.
  • V. Krankenversicherung der Arbeiter.
  • VI. § 139. Schiffsmannschaft auf Seeschiffen.
  • Kapitel VIII. Der öffentliche Verkehr.
  • Kapitel IX. Der Kreditverkehr.
  • Kapitel X. Das Maß-, Gewichts- und Geldwesen.
  • Kapitel XI. Der Staat und die wirthschaftliche Noth.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

4. Der Staat u. d. wirthsch. Leben. — Kap. 7. Der Staat u. die arbeit. Klassen. 551 
V. Krankenversicherung der Arbeiter.)) 
8 137. 
Einleitung. 
I. Die große Aufgabe, welche die moderne Gestaltung des wirthschaft- 
lichen Lebens dem Staate gestellt hat, besteht darin, eine Rechtsordnung zu 
schaffen, in welcher den arbeitenden Klassen die Möglichkeit geboten ist, nicht 
bloß als Werkzeuge an der Kulturarbeit des Volkes theilzunehmen, sondern 
auch sich selbst wirthschaftlich und geistig fortzuentwickeln und die bürgerliche 
und politische Freiheit sich zu sichern. Dieses Ziel kann der Staat aber 
nur erreichen, wenn er die Arbeiterklasse in Bezug auf die Sicherheit ihrer 
wirthschaftlichen Existenz den anderen Klassen der bürgerlichen Gesellschaft 
in soweit gleichstellt, als dies ihr selbst durch eigene Kraft nicht mög- 
lich ist. Das Eigenartige der wirthschaftlichen Lage der Arbeiterklasse besteht 
darin, daß sie ihren Lebensunterhalt in der Regel nur durch den Lohn, 
welchen sie für den Gebrauch ihrer körperlichen Arbeitskraft erwirbt, zu be- 
streiten vermag. Da demnach die Arbeitskraft die einzige Quelle des 
Arbeitereinkommens ist. so bedroht jede Störung, welche den Arbeiter in 
der Ausnutzung seiner Arbeitskraft hindert, auch seine wirthschaftliche Existenz 
und bringt ihn in Gefahr, der öffentlichen Armenpflege anheim zu fallen, 
damit aber an seiner bürgerlichen Ehre und seiner Rechtsstellung geschädigt 
zu werden. Die Sicherheit der wirthschaftlichen Existenz wird dem Arbeiter 
durch jede Krankheit gefährdet, durch dauernde Arbeitsunfähigkeit und Alter 
zerstört. Diese Unsicherheit ist es vor allem, welche die arbeitende Klasse 
von den anderen Klassen der bürgerlichen Gesellschaft scharf scheidet. Sie zu 
beseitigen, „ist eine schwierige, aber auch eine der höchsten Aufgaben jedes 
Gemeinwesens, welches auf den sittlichen Fundamenten deschristlichen Volks- 
lebens steht.*2) Unter Aufrechthaltung der heutigen Rechts= und Gesellschafts- 
ordnung ist indeß dieses Ziel nur radurch zu erreichen, daß durch Beiträge 
aus dem Ertrage der Arbeit die Arbeiter gesichert werden gegen die Gefahren, 
mit welchen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit die wirthschaftliche Exi- 
stenz der Arbeiter bedrohen. Da die Erfahrung gezeigt hat, daß in Deutsch- 
land die Arbeiter nicht im Stanre sind, in privatrechtlicher Freiheit durch 
Gründung von Versicherungsgesellschaften und durch Abschluß von Versiche- 
rungsverträgen sich in genügender Weise gegen diese Unsicherheit ihrer wirth- 
schaftlichen Existenz zu schützen, so hat das Reich die Durchführung dieser 
großen Sozialreform auf dem Wege der Gesetzgebung übernommen. Freilich 
1) Vgl. r. Wödike, Kommentar zu dem Reichsgesetz betreff. die Krankenversicherung der Ar- 
beiter (1883). 
2) Kaiserliche Bosschaft v. 17. Nov. 1881.
	        

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