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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VII. der Staat und die arbeitenden Klassen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. § 139. Schiffsmannschaft auf Seeschiffen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Kapitel I. Die Landwirthschaft.
  • Kapitel II. Die Nebenzweige der Landwirthschaft.
  • Kapitel III. Das Forstrecht.
  • Kapitel IV. Das Bergrecht.
  • Kapitel V. Das Baupolizeirecht.
  • Kapitel VI. Gewerbe und Handel.
  • Kapitel VII. der Staat und die arbeitenden Klassen.
  • § 128. Einleitung.
  • I. § 129. Das Gesinde.
  • II. § 130. Landwirthschaftliche Arbeiter.
  • III. § 131. Bergarbeiter.
  • IV. Die gewerblichen Arbeiter.
  • V. Krankenversicherung der Arbeiter.
  • VI. § 139. Schiffsmannschaft auf Seeschiffen.
  • Kapitel VIII. Der öffentliche Verkehr.
  • Kapitel IX. Der Kreditverkehr.
  • Kapitel X. Das Maß-, Gewichts- und Geldwesen.
  • Kapitel XI. Der Staat und die wirthschaftliche Noth.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

560 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
trags; die Gemeinde zur Gewährung der gesetzlichen Krankenunterstützung (& 4, Abs. 2). 
In analoger Weise sind die Orts-Kranken., Betriebs= (Fabrik.) und Bau--Kranken- 
kassen verpflichtet, Personen, die in den Betrieben, für die sie errichtet sind, beschäf- 
tigt, aber nicht versicherungspflichtig sind, auf deren Antrag als Mitglieder aufzu- 
nehmen (§ 19, § 63, Abs. 2, § 72). Der Vertrag mit der Gemeinde wird ausfge- 
hoben, bez. die Mitgliedschaft in der Kasse geht verloren, wenn an zwei auf einan- 
der folgenden Zahlungsterminen die Versicherungsbeiträge nicht bezahlt werden (+& 1, 
19, 63. 72). Personen, für welche die Gemeindekrankenversicherung eingetreten ist, 
können, wenn sie aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung aus- 
scheiden, ohne zu einer Beschäftigung überzugehen, durch welche sie nach geseplicher 
Bestimmung Mitglied einer Krankenkasse werden, freiwillig das Verhältnis zu der 
Gemeinde-Krankenversicherung beibehalten. Sie haben aber dann den gesammten 
Betrag des bei der Zwangsversicherung zu zahlenden Beitrags zu entrichten. Das 
Verhältnis wird ausgehoben, wenn sie den Beitrag nicht mehr zahlen oder wenn sie 
aus dem Gemeindebezirk ihres bisherigen Aufenthalts wegzichen, ohne ihn an dem 
Orte, wo sie zuletzt beschäftigt wurden, zu nehmen (§ 11). Auch Mitglieder von 
Krankenkassen, die aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäftigung ausschei- 
den, ohne zu einer Beschäftigung überzugehen, vermöge welcher sie Mitglied einer 
andern Krankenkasse werden, können durch Fortzahlung des gesammten Beitrags die 
Mitgliedschaft behalten. Sie verlieren dieselbe, wenn sie außerhalb des Reichsgebiets 
ihren Aufenthalt nehmen oder wenn sie an zwei auf einander folgenden Terminen 
ihre Beiträge nicht zahlen. Sie können indeß in Betriebs= Fabrik-) und Bau- 
Krankenkassen Stimmrechte nicht ausüben und Kassenämter nicht bekleiden (§ 27, 
64, 72). 
6l 139. 
VI. Schiffsmannschaft auf Seeschiffen.) 
Weder die Bestimmungen der Gewerbeordnung über das gewerbliche 
Hilfspersonal, zu dem die Schiffsmannschaft begrifflich gehört, noch die der 
anderen Reichsgesetze über die arbeitenden Klassen finden Anwendung auf 
die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf Seeschiffen. Aus der 
eigenthümlichen Natur der Seeschiffahrt ergiebt sich vielmehr die Nothwendig- 
keit, deren Verhältnisse durch besondere Rechtsnormen des öffentlichen Rechts 
insoweit zu ordnen, als dies zum Schutz des Schiffes und der Ladung, zur 
Sicherung des Schiffsverkehrs und zum Schutz der Schiffsbesatzung gegen 
Mißbrauch der dem Schiffer zustehenden Gewalt erforderlich ist. Es ist des- 
halb über die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf Seeschiffen ein 
besonderes Reichsgesetz erlassen worden, die Seemannsordnung vom 
27. Dezember 1872. Die Seemannsordnung ordnet die Rechtsverhältnisse 
—.—— —— 2 — 
1) Litteratur: Lewis, Deutsches Seerecht I. 134—179; Zorn II. 612—652; G. 
Meyer, VerwR. I. 524 u. f.; König, Handtuch des deutschen Konsularwesens S. 241 u. ff.; 
Wannack, Kommentar zur deutschen Seemanns O. (18831; über die strafrechtlichen Bestimmungen 
Meves in der Gesetzgebung des deutschen Reichs Th. III, Bd. I. 437 u. ff.
	        

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