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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VII. der Staat und die arbeitenden Klassen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. § 130. Landwirthschaftliche Arbeiter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Kapitel I. Die Landwirthschaft.
  • Kapitel II. Die Nebenzweige der Landwirthschaft.
  • Kapitel III. Das Forstrecht.
  • Kapitel IV. Das Bergrecht.
  • Kapitel V. Das Baupolizeirecht.
  • Kapitel VI. Gewerbe und Handel.
  • Kapitel VII. der Staat und die arbeitenden Klassen.
  • § 128. Einleitung.
  • I. § 129. Das Gesinde.
  • II. § 130. Landwirthschaftliche Arbeiter.
  • III. § 131. Bergarbeiter.
  • IV. Die gewerblichen Arbeiter.
  • V. Krankenversicherung der Arbeiter.
  • VI. § 139. Schiffsmannschaft auf Seeschiffen.
  • Kapitel VIII. Der öffentliche Verkehr.
  • Kapitel IX. Der Kreditverkehr.
  • Kapitel X. Das Maß-, Gewichts- und Geldwesen.
  • Kapitel XI. Der Staat und die wirthschaftliche Noth.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

4. Der Staat u. d. wirthsch. Leben. — Kap. 7. Der Staat u. die arbeit. Klassen. 533 
b) Das Gesinde ist der Herrschaft zu Treue und Gehorsam verpflichtet. 
Gesinde, welches sich hartnäckigen Ungehorsams oder Widerspenstigkeit gegen 
die Befehle der Herrschaft oder der zu seiner Aufsicht bestellten Personen 
schuldig macht, ist in Preußen und Bayern auf Antrag der Herrschaft 
strafbar-1) Dagegen wird der Herrschaft ein Züchtigungsrecht gegen das 
Gesinde nicht mehr zugestanden. 
c) Andererseits sind die Dienstherrschaften, wenn auch nur privatrecht- 
lich, verpflichtet, für Kur und Pflegung der Dienstboten zu sorgen, wenn 
diese sich im Dienst die Krankheit zugezogen haben. Doch muß der Dienst- 
bote sich die Unterbringung in eine öffentliche Anstalt gefallen lassen.)) 
d) Besondere Verpflichtungen sind in den meisten Staaten den Dienst- 
herrschaften auferlegt, welche schulpflichtige Kinder als Gesinde annehmen.)) 
e) Vielfach ist den Polizeibehörden die Befugnis gegeben, Streitig- 
keiten zwischen dem Gesinde und der Dienstherrschaft, sei es interimistisch, 
vorbehältlich des Rechtswegs, sei es definitiv zu entscheiden. 5) 1# 
6 130. 
II. Landwirthschastliche Arbeiter. 
In Preußen besteht auch eine öffentlichrechtliche Verpflichtung zur 
Leistung der vertragsmäßigen Dienste und zum Gehorsam gegen die Herr- 
schaft für land= und forstwirthschaftliche Arbeiter, sei es daß dieselben dauernd 
  
1) Preußen, Ges. v. 1854, §5 1; Schleswig-Holstein, Ges. v. 6. Febr. 1878.— 
Bayern, PS#1GB. Art. 106. — Noch weiter geht das Hannöver. PStGB. 5 298, das jede 
Verletzung der Verpflichtung der Treue, der Ehrerbietung oder des Gehorsams, wie serner Faulheit 
und Unsittlichkeit mit Strafe bedroht. 
2) Die Preußische Gesinde O. v. 1810, § 77 und das Sächsische Ges. § 51 erklären die 
Herrschaft, dic, durch ungebührliches Benehmen der Dienstboten gereizt. Scheltworte oder geringe 
Thätlichleiten gegen dieselben gebraucht hat, für straffrei. Diese Bestimmungen sind durch das 
RS#B. ausgehoben werden, da ein Landesgesetz nicht Handlungen (Beleidigung, Körperverletzung), 
welche das RSB. für strasbar erklärt, für straslos erklären kann. 
3) Imeinzelnen sind die Bestimmungen der Gesetze abweichend. Preußen, Gesinde O. von 1810. 
5 66. 90 (allgemeine Verpflichtung ohne zeitliche Beschränkung, wenn die Krankheit im Dienst oder 
bei Gelegenheit desselben entstanden ist. Uber die hieran anknüpfenden Streitfragen siehe Koch zu 
II. 5, § 86 u. f.). heinprovinz. § 26 (bei Krankheit ohne Verschulden des Dienstboten Pflicht 
zur unentgeltlichen Verpflegung auf 4 Wochen). Schleswig-Holstein, Armenordnung r. 
29. Dez. 1841. S 77 u. ff. lebenso). Sachsen. § 74, 75 (enthält sehr kasuistische Bestimmungen). 
Auch in Baden. Ges. v. 1868. 8 8. besteht die Pflicht zur Verpflegung auf 8 Tage. Nur in 
Hessen besteht eine öffentlichrechtliche Verpflichtung der Dienstherrschaft zu einstweiliger 
Dflege der erkrankten Dienstboten, deren Verletzung mit Strafe bedroht ist (Art. 10). — Keine Ver, 
pflichtung besteht in Bavern. - 
4) Sithe unten Abschnitt V. 
5) In Preußen, GesindeO. v. 1810. §# 33, 83, hat die Polizeibehörde endgültig festzusetzen. 
welches der ortsübliche Lohn (Kostgeld, Kost) ist, wenn bei der Vermiethung über den Lohn nichts 
ausdrucklich bestimmt ward. In der Rheinprovinz. § 47. hat die Polizeibehörde provisorisch 
Streitigkeiten über die gegenseitigen Verpflichtungen zu entscheiden und ihre Entscheidungen sofort in 
Vollzug zu setzen. vorbehaltlich des Rechtswegs. Ebenso Sachsen, § 123. Doch werden Streitig. 
keiten über die Kost von der Polizeibehörde endgültig entschieden, § 66.
	        

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