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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch I. Organisation der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel I. Die Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Gemeinde und ihre Elemente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 33. 1) Die Gemeinde und die Gemeindemarkung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Kapitel I. Die Gemeinden.
  • § 31. Geschichtliche Einleitung.
  • § 32. Fortsetzung.
  • I. Die Gemeinde und ihre Elemente.
  • § 33. 1) Die Gemeinde und die Gemeindemarkung.
  • § 34. 2) Gemeindemitglieder und Gemeindebürger.
  • II. Organe der Gemeinde.
  • III. Der Wirkungskreis der Gemeinden.
  • IV. § 40. Staatsaufsicht.
  • Kapitel II. Die Kommunalverbände der Kreise und Bezirke.
  • Kapitel III. Provinzialverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

154 I. Orgänisation der Verwaltung. 
des Staats, denen sowohl auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts wie auf 
dem des Privatrechts Korporationsrechte zustehen. Die Verpflichtung, 
staatliche Funktionen auszuüben, ist — wenn auch in den verschiedenen 
Gemeindegesetzen in verschiedenem Umfang — zugleich als ein ver Gemeinde 
zustehendes öffentliches Recht anerkannt, das ihr nicht willkürlich entzogen 
werden kann. Die Gemeindefreiheit besteht in dem modernen Staate dem- 
nach nicht darin, daß die Gemeinde in möglichster Unabhängigkeit von der 
Staatsbehörde ihr Thun und Lassen selbständig bestimmt, sondern darin, 
daß der Gemeinde ein subjektives Recht auf Vollziehung staatlicher Aufgaben 
zusteht, in dessen Ausübung sie geschützt ist, so lange sie den Gesetzen gemäß 
ihre Pflichten erfüllt. In diesem Sinne ist die Gemeinde, sowohl die Stadt- 
wie die Landgemeinde, ein Selbstverwaltungskörper. Trotz dieses einheit- 
lichen rechtlichen Charakters der Gemeinden sind in dem größten Theil 
Deutschlands doch die wirthschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Stadt 
und Land so verschiedenartig, daß die Gesetzgebung für die Verfassung und 
Verwaltung der Städte und der Landgemeinden besondere Gemeindeord- 
nungen aufgestellt hat. Nur in Süddeutschland, wo auf dem Lande der 
Mittel= und Kleingrundbesitz überwiegt, und wo die Unterschiede der Bildung 
und der Interessen in der städtischen und ländlichen Bevölkerung sich mehr 
ausgeglichen haben als im Norden, konnte auch die Gesetzgebung den Unter- 
schied von Stadt= und Landgemeinden entweder gänzlich aufheben oder mehr 
zurücktreten lassen.!) In Mittel- und Norddeutschland dagegen sind inhalt- 
  
Preuß. Recht (1865); Kogze, Die Preußischen Städteverfassungen (1879; jedoch mit Ausschluß 
von Hannover und Kurhessen); Marcinowski,. Städteordnung 1873; Althaus. Die Gemeinde. 
ordnung des früheren Kurfürstenth. Kurhessen (1878); Bertram, Die Nassauische Ge- 
meindcordnung (1876). — Bayern: v. Pözl, Verfass.-Recht § 97 u. ff.; Krais III. 210 
u. ff.; Schöller und Mayer, Kommentar (3. Aufl. 1882). — Württemberg: v. Mohl, 
Staatstecht II, 143 u. ff.; Weinheimer. Die Verwaltung der Gemeinden in Würktemberg 
(1880); Zeller, Handbuch für Württemb. Gemeindebehörden (2. Aufl. 1876); v. Sarwey, 
Württemb. Staatsr. I, 341 u. ff.— Sachsen: v. Bosse, Kommentar zur Städte-Ord. J. Aufl. 
1878); zur LGem . (5. Aufl. 1875); Leuthold S. 149—181. — Baden: Wieland, 
Handbuch des Badischen Gemeinderechts 1 (1871). — Hessen: Küchler I, 415—599.— 
Was die Gemeindegesetzgebung in Elsaß-Lothringen betrifft, so ist auf die vor 1870 erschie- 
nene Litteratur des französischen Verwaltungsrechls zu verweisen. Neuere, seit 1871 erlassene Gesetze 
haben in Frankreich das Gemeinderecht vielfach abgeändert. Eine Zusammenstellung der gel- 
tenden Gemeindegesetze in Ubersetzung giebt v. Reichlin-Meldegg. Gemeindegesetzgebung 
in Elsaß- Lothr. 1881. — Eine, jedoch nicht vollständige Sammlung der Gemeindegesetze ist 
veranstaltet worden von Stolp, Die Gemeindeverfassungen Deutschlands und des Auslands, 6 Bde. 
1870—1875. Daran schließt sich die von demselben herausgegebene Sammlung der Ortsge- 
setze u. s. w. 13 Bde., 1870—1883. Beide Sammlungen erscheinen als Beilage zu der von 
Stolp herausgegebenen Deutschen Gemeinde-Zeitung seit 1862). 
1) Gar keinen Unterschied zwischen Stadt und Land machen die Gemeindegesetze von Elsaß- 
Lothringen, der Bayrischen Pfalz, Nassau und (mit einigen Ausnahmen) von Würt- 
temberg und Kurhessen. Die Gem-O. für das rechterh. Bayern ist für Stadt= und Landge- 
meinden gemeinsam, giebt denselben aber eine verschiedene Verfassung. In Baden und Hessen 
bestehen besondere Städte, und Landgemeindeordnungen, die ihrem Hauptinhalt nach aber auf den- 
selben Prinzipien beruhen.
	        

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