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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch I. Organisation der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel I. Die Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Organe der Gemeinde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Kapitel I. Die Gemeinden.
  • § 31. Geschichtliche Einleitung.
  • § 32. Fortsetzung.
  • I. Die Gemeinde und ihre Elemente.
  • II. Organe der Gemeinde.
  • III. Der Wirkungskreis der Gemeinden.
  • IV. § 40. Staatsaufsicht.
  • Kapitel II. Die Kommunalverbände der Kreise und Bezirke.
  • Kapitel III. Provinzialverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

164 I. Organisation der Verwaltung. 
Werth dem einer Ackernahrung gleichkommt. In Hannover dagegen gehören zu 
den Gemeindebürgern außer den Grundbesitzern alle selbständigen, einen 
eignen Haushalt führenden Männer (LGemO. s 8. 9), in Sachsen alle selbständigen 
Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsiy haben oder dort ein selbständiges 
Gewerbe betreiben (LGemO. 5 14). 
Eine Mittelstellung zwischen der Einwohnergemeinde und der Grundbesitzer- 
gemeinde nehmen die Gemeinden nach der Rheinischen Gemeindeordnung und 
der Westfälischen 2Gem O. ein. In der Rheinprovinz haben das Gemeinde- 
recht nur die sog. Meistbeerbten, d. h. selbständige Männer, die das 24. Jahr voll- 
endet haben und seit einem Jahre: a# entweder in der Gemeinde mit einem Wohnhaus 
angesessen sind und von ihrem daselbst gelegenen Grundbesitz eine Grundsteuer in 
bestimmtem Betrag zahlen, oder b) ihren Wohnsitz daselbst haben und zur Einkommen- 
steuer oder zur Klassensteuer mit einem bestimmten Betrag veranlagt sind. Forensen, 
die kein Wohnhaus besitzen, kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorhanden 
sind, das Gemeinderecht verliehen werden (Gem O. & 33—36). Nach der Westfä- 
lischen LGem O. gelten ähnliche Bestimmungen, jedoch haben hier kraft Gesetzes das 
Gemeinderecht auch: a) unselbständige Personen und Frauen, wenn sie ein Wohn- 
haus besitzen, b) Forensen und juristische Personen, wenn sie seit einem Jahre mehr 
als einer der drei höchstbesteuerten Einwohner an Staats-- und Gemeindeabgaben 
entrichten (§ 15—20). 
Dem Rechte der Gemeindebürger, die politischen Gemeinderechte aus- 
zuüben, entspricht nach allen Städteordnungen und vielfach auch in Land- 
gemeinden die Verpflichtung, unbesoldete Gemeindeämter anzunehmen,) 
während nach einigen Landgemeindeordnungen nur in Bezug auf das Amt 
des Gemeindevorstands eine solche Verpflichtung besteht.? 
II. Organe der Gemeinde. 
9 35. 
Gemeindevertretung. 
Die Gemeinde bedarf, wie jede Korporation, der Organe, welche die 
Funktionen der Gemeinde in ihrem Namen auszuführen haben. Und zwar 
hat jede Gemeinde, so verschiedenartig im übrigen die Gemeindeverfassungen 
gestaltet sind, eine Gemeindevertretung, welche entweder aus sämmt- 
  
1) Preußische Städteordnungen f. die Ostl. Prov. 8 74; Westf. 5 74; Rheinyt. 
5 79; Schlesw.-Holst. § 9; Hessische StO. Art. 112; Badische StO. S7e; Säch- 
sischt StO. 5 47; Hannöv. StO. § 31. Aber auch Westf. 2Gem O. § 78; Rheinpr. 
Gem O., Ges. v. 15. Mai 1856, Art. 27; Sächs. 2GemO. § 38; Bad. GemO. 8# 40. All. 
gemein wird eine solche Verpflichtung auferlegt Kurhess. GemO. 8 47; Nass. GemO. 5 12; 
Bayr. GemO. Art. 174. In Württemberg besteht die Verpflichtung nur für die Ortsbür- 
ger, BR. Art. 61, Ges. v. 1849, Art. 6. 
2) Preußen, KrO 5 25; Schlesw.-Holst., 26emO. 521; Hannover. LGem. 
5 31. — Gar keine Verpflichtung besteht nach der Pfälzischen Gem O. und der Gesetzgebung 
Elsaß-Lothringens.
	        

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