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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch I. Organisation der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel I. Die Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Organe der Gemeinde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 35. 1) Gemeindevertretung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Kapitel I. Die Gemeinden.
  • § 31. Geschichtliche Einleitung.
  • § 32. Fortsetzung.
  • I. Die Gemeinde und ihre Elemente.
  • II. Organe der Gemeinde.
  • § 35. 1) Gemeindevertretung.
  • § 36. 2) Der Gemeindevorstand.
  • § 37. 3) Gemeindeämter und Gemeindebeamte.
  • III. Der Wirkungskreis der Gemeinden.
  • IV. § 40. Staatsaufsicht.
  • Kapitel II. Die Kommunalverbände der Kreise und Bezirke.
  • Kapitel III. Provinzialverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

2. Die Kommunalverbände. 165 
lichen Gemeindebürgern besteht oder durch Wahl der Gemeindebürger gebildet 
wird, einen Gemeindevorstand, welcher für die Gemeinde zu handeln 
und die Gemeindeverwaltung zu führen hat, und Gemeindebeamte im 
engern Sinn, welche in dienstlicher Unterordnung unter den Gemeindevor- 
stand zur Führung von Gemeindeämtern verpflichtet sind. 
I. Bildung der Gemeindevertretung. Die Gemeinder 
vertretung hat in den gesetzlich bestimmten Angelegenheiten der Gemeinde 
Beschluß zu fassen und die gesammte Gemeindeverwaltung zu kontrolliren. 
1. Gemeindeversammlung. Zur Ausübung dieser Funktionen ist 
der Natur der Sache nach die Gesammtheit der Gemeindebürger nur in kleinen 
Gemeinden befähigt. Die Gemeindegesetze schreiben deshalb entweder in allen, 
auch den kleinsten Gemeinden die Bildung einer gewählten Gemeindevertretung 
vor, 1) oder sie lassen eine Gemeindeversammlung nur in Gemeinden zu, die 
eine kleine Anzahl von Bürgern haben, 35) oder endlich die Gemeindeversamm- 
lung ist zwar in den Landgemeinden in der Regel die Gemeindevertretung, aber 
es ist der Gemeinde gestattet, unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine 
gewählte Gemeindevertretung an deren Stelle zu setzen. ) Nur in den Land- 
gemeinden des rechtsrheinischen Bayerns hat die Gemeindeversammlung, 
ohne Rücksicht auf die Größe der Gemeinde, eine ausgedehnte Zuständigkeit, 
und kann nicht durch eine gewählte Gemeindevertretung ersetzt werden. ) 
In den Landgemeinden des nördlichen und östlichen Deutschlands, in welchen 
das System der Grundbesitzergemeinde besteht, findet in der Regel eine Abstufung 
des Stimmrechts der Gemeindebürger nach Maßgabe ihres Beitrags zu den Gemeinde- 
lasten und des Interesses an den Gemeindeangelegenheiten statt. Die Grundlage 
bildet die Größe des Grundbesitzes, so daß den größeren Grundbesitzern mehrere 
Stimmen zuertheilt werden oder die kleineren Grundbesitzer nur Gesammtstimmen 
erhalten, die sie durch Abgeordnete abzugeben haben. Sofern die Nichtansässigen 
auch Stimmrecht haben, ist ihre Stimmenzahl auf einen Theil der Gesammtstimmen 
firirt oder sie können sich nur durch gewählte Abgeordnete vertreten lassen. 
In Preußen hat zwar das Allg. M. II, 7, § 22 allen angesessenen Wirthen 
gleiches Stimmrecht zugesprochen, aber die bestehenden Ortsverfassungen sind dadurch 
1. Dies ist der Fall nach sämmtlichen Städteorrnungen und nach den Gesetzgebungen Würt- 
tembergs und Elsaß- Lothringens. 
2) Westf. 2GemO. 58 24 (durch Gemeinkestatut kann auch in größeren Gemeinden eine 
gewählte Gemeindevertretung ausgeschlossen werden); Rhein. Gem O. 45; Kurhes. Gem O. 8 37; 
Nassau. GemO. 26; Hess. 2Gem O. Art. 11; Baden, GemH. 42; Sachsen, 2Gem. 831. 
3), Preußen, 2Gem O. für die Ostl. Prov. 8 8. Die Genehmigung erfolgt durch den 
Kreisausschuß, Zust. Ges. 5 31. Hannover, LGemp#. 5 51; Schlesw.-Holst., 26mO. 8 16. 
Bayr. GemO. Art. 146—149. Die Zuständigkeit ist theils gesetzlich begründet, theils 
lann sie durch Gemeindestatut ausgedehnt werden. Vgl. Krais III, 267 u. f. Nach der Badi- 
schen Gem O. 8 12 u. Pfälz. Gem O. Art. 79—81 hot die Gemeindeversammlung auch da, wo eine 
gewählle Gemeindevertretung besteht, in einigen Angelegenheiten Beschluß zu fassen (namentlich in 
solchen, die sich auf Vertheilung des Allmendguts beziehen), Auch nach der Hann öv. 2GemO. 
§* 52 kann, wenn eine gewählte Vertretung eingeführt wird, die Beschlußnahme über bestimmte 
Angelegenheiten der Gemeindeversammlung vorbehalten werden.
	        

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