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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. § 58. Die Sicherheitspolizei und die Aufenthaltsfreiheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • §. 57. Einleitung.
  • I. § 58. Die Sicherheitspolizei und die Aufenthaltsfreiheit.
  • § 59. Kontrolle der örtlichen Bevölkerungsbewegung.
  • II. § 60. Die Sicherheitspolizei und die Vereins- und Versammlungsfreiheit.
  • III. § 61. Die Sicherheitspolizei und die Presse.
  • § 62. Die Preßpolizei in Elsaß-Lothringen.
  • IV. § 63. Waffenpolizei.
  • V. §. 64. Außerordentliche Maßregeln der Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

260 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
sätze über Ausübung der Sicherheitspolizei diesen Bethätigungen der perfön- 
lichen Freiheit gegenüber haben deshalb auch in den Verfassungsurkunden 
der meisten europäischen Staaten eine besondere Sanktion erhalten. Zwar 
ist diesem Beispiel die Verfassung des deutschen Reichs nicht gefolgt, aber sie 
hat die Zuständigkeit des Reichs auf den Erlaß von Rechtssätzen über die 
Beschränkung der persönlichen Freiheit nach riesen Richtungen hin festgestellt, 
und auf Grund dieser Zuständigkeit hat das Reich dieses Gebiet zum größten 
Theil durch Reichsgesetze normir". Zu diesen Arten der Bethätigung der 
persönlichen Freiheit gehören aber: 
1. die Freiheit, den Aufenthaltsort zu wählen und zu verändern, 
2. die Freiheit, Vereine zu bilden und Versammlungen zu halten, 
3. die Freiheit, die Geranken durch die Presse zu äußern, 
4. die Freiheit, Waffen zu sammeln und zu tragen. 
Indem die Gesetzgebung die Voraussetzungen und Formen bestimmt, 
unter und in welchen in der Regel allein eine Beschränkung der persönlichen 
Freiheit nach diesen Richtungen hin erfolgen kann, muß sie doch auch Aus- 
nahmeverhältnisse berücksichtigen, in welchen die Verwaltung ihre Aufgaben 
nicht erfüllen könnte, wenn sie an die für die Regel gegebenen Normen ge- 
bunden wäre. Solche Ausnahmeverhältnisse sind entweder allgemeiner 
Natur, indem sie aus Gefahren entspringen, die der gesammten staatlichen 
und gesellschaftlichen Ordnung drohen, oder sie sind individueller Art, indem 
sie in der verbrecherischen Vergangenheit und in der Lebensweise einzelner 
Individuen begründet sind. Das Recht ermöglicht deshalb sowohl die zeit- 
weilige Suspendirung der zum Schutze der persönlichen Freiheit gegebenen 
Gesetze, als es einzelnen Klassen von Personen gegenüber eine weitergehende 
Beschränkung der persönlichen Freiheit gestattet. 
/ 58. 
I. Die Sicherheitspolizei und die Aufenthaltsfreiheit.) 
Die Bewegung der Menschen von Ort zu Ort, die Verlegung des 
Aufenthalts von einer Gemeinde in die andere, von einem Lande in das 
andere sind Außerungen der persönlichen Freiheit, die als individuelle Er- 
scheinungen nur ausnahmsweise die staatlichen Interessen berühren oder 
gefährden, die aber in ihrer Gesammtheit, als Bevölkerungsbewegung be- 
trachtet, von tiefgreifendem Einfluß auf das staatliche und gesellschaftliche 
Leben sein können. Soweit dieser Einfluß als ein schädlicher und gefähr- 
licher zu erachten ist, hat der Staat die Berechtigung, durch gesetzliche Be- 
1————..———. 
  
1) Litteratur: Thudichum, S. 531 u. ff.; Rösler, Verwaltunger. I, 110 u. f. ;Sev- 
del in Hirth's Annalen 1876, S. 159 u. ff.; G. Meyer, Verw. Recht 1. 104 u. ff.; v. Rönne. 
Preuß. Staatsrecht II, 53 u. ff.; v. Sarwey, I. 200 u. ff. — Die Materialien des Freizügig. 
keitsgesetzes v. 1. Nov. 1867 bei Arnoldt, Freizügigkeit und Unterstütungswohnsitz S. 18—72.
	        

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