Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 62. Die Preßpolizei in Elsaß-Lothringen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • §. 57. Einleitung.
  • I. § 58. Die Sicherheitspolizei und die Aufenthaltsfreiheit.
  • § 59. Kontrolle der örtlichen Bevölkerungsbewegung.
  • II. § 60. Die Sicherheitspolizei und die Vereins- und Versammlungsfreiheit.
  • III. § 61. Die Sicherheitspolizei und die Presse.
  • § 62. Die Preßpolizei in Elsaß-Lothringen.
  • IV. § 63. Waffenpolizei.
  • V. §. 64. Außerordentliche Maßregeln der Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

286 II. Thãtigleit der Verwaltung. 
wie dies die St PrOrd. 9 98, wenn Gefahr im Verzug ist, gestattet, vor- 
nehmen, sondern nur bei den von dem Preßgesetz § 23 angegebenen strafbaren 
Handlungen.W) 
b) Die Beschlagnahme von Druckschriften, auch wenn sie von dem 
Gericht angeordnet ist, darf doch die Exemplare nur da ergreifen, wo sie 
zum Zweck der Verbreitung sich befinden. Sie kann sich aber auch 
auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken 
(6 2. - 
o)UberdieBeftätigungoderAufhebungeinerohnerichterlicheAnordi 
nung erfolgten Beschlagnahme hat das zuständige Gericht binnen bestimmter 
Frist zu entscheiden. Ist nicht bis zum Ablauf des 5. Tages nach Anordnung 
der Beschlagnahme die gerichtliche Bestätigung der Behörde, welche die 
Beschlagnahme angeordnet hat, zugegangen, so ist die Beschlagnahme auf- 
zuheben (§ 24). " 
d) Während der Dauer der Beschlagnahme darf die von ihr betroffene 
Druckschrift nicht verbreitet und dürfen die Stellen, welche die Beschlag- 
nahme veranlaßt haben, nicht abgedruckt werden (& 28). 
§h 62. 
Die Preßpolizei in Elsaß-Lothringen.)) 
I. In Elsaß-Lothringen ist die französische Gesetzgebung, wie sie im Jahre 
1870 im Zeitpunkt der Okkupation des Landes bestanden, noch heute in Geltung. 
Ein einheitliches Preßgesetz besteht dort nicht, die gesetzlichen Bestimmungen sind 
vielmehr in einer großen Zahl von Gesetzen zerstreut, deren Entstehung in die Jahre 
1801 bis 1870 fällt. Da nach dieser Gesetzgebung das Gewerbe der Buchdruckerei 
und der Buchhandel Beschränkungen unterworfen sind, die wesentlich einen preßpolizei- 
  
1) Die Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung ist darnach nur zulässig: 1) wenn die 
Drackschrift den § 6 und 7 des Preßgesetzes nicht entspricht oder den Vorschriften des Preßges. s 14 
zuwider verbreitet wird. Siehe oben III, 1, 2, IV. 3 (S. 280 u. f., 283); 2) wenn durch eine Druck. 
schrist einem auf Grund des § 15 erlassenen Verbot zuwidergehandelt wird. Siehe oben IV. 16 
(S. 282); 3) wenn der Inhalt der Druckschrift den Thatbestand einer der Handlungen begrün, 
det, die mit Strafe bedroht sind in dem RStGB. 8 85 (loôffentliche Aufforderung zum Hochverrath), 
§ 95 (Beleidigung des Kaisers oder Landesherrn), § 111 (öffentliche Aufforderung zur Begehung 
einer strafbaren Handlung), § 130 (öffentliche Anreizung verschiedener Klassen der Bevölkerung zu 
Gewallthätigkeiten). § 184 (Verkauf oder Verbreitung unzüchtiger Schriften u. s. w.). In den 
Fällen des § 111 und 130 darf jedoch nur dann Beschlagnahme ohne richterliche Aufforderung erfol- 
gen, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Verzögerung der Beschlagnahme die Aufsorderung 
oder Anreizung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge haben werde. 
2) Bei Druckschristen im engeren Sinne hat jedoch auf Antrag des Betheiligten statt Beschlag- 
nahme des Saßes das Ablegen desselben zu geschehen. § 27. 
3) Vgl. Kayser in dem Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung u. s. w. IV (1876), 135 
u. ff., 349 u. ff. und die dort angeführte französische Litteratur. — U## muß bemerkt werden, daß 
zahlreiche der noch gesetzlich bestehenden Vorschriften über die Preßpolizei in dem Reichslande nicht 
mehr zur Anwendung gelangen. Besondere Bestimmungen über die Beschlagnahme von Drucsschrif- 
ten bestehen in Elsaß-Lothringen nicht, es finden vielmehr nur die Vorschriften der St PrO. 
8 94 u. ff. Anwendung.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
2 / 4
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.