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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Wehrordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

478 Abschnitt VI. Mitwirkung d. Civilbehörden bei d. milit. Kontrolle. 
gesetzbuche vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu 
sechszig Mark und Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden. 
§. 7. Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes 
verhängten Arreststrafen werden durch die Militärbehörden vollstreckt. 
Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein 
Militär-Arrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als 
achttägiger Dauer auf Requisition der Militärbehörde durch die Civilbehörde 
zu vollstrecken. 
4 guche Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civir- 
ehörde. 
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet#). 
§. 8. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen 
erläßt der Kaiser. 
  
Auf den Landsturm finden, sobald er aufgerufen ist, die Militärstrafgesetze 
und die Disziplinarstrafordnung Anwendung, Art. II. S. 26 Ges. 11. Febr. 1888 
(R. G. Bl. S. 11). 
  
Wehrordunung vom 22. November 1338. 
(R. Centr. Bl. 1889 S. 1.) 
§. 106. Mitwirkung der Civilbehörden. 
1. Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Be- 
reiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und Landwehrbehörden bei der 
Kontrolle und allen hiermit im Zusammenhange stehenden Dienstobliegenheiten 
zu unterstützen. 
2. a) Diese Unterstützung liegt im Wesentlichen den Polizeibehörden ob. 
An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter ihren 
Sitz nicht hat, ist der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet. 
b) Bei der Unterstützung in der Kontrolle ist davon auszugehen, daß regel- 
mäßig jeder Wehrpflichtige im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollen- 
deten 45. Lebensjahre einen Ausweis über seine Militärverhältnisse haben muß. 
c) Die Anlage 3 enthält eine Auleitung für die Polizei= und Gemeindebe- 
hörden u. s. w. zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrolle, 
und zwar: 
aa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere; 
bb) über die Voraussetzungen, unter welchen die Inhaber von Militär- 
papieren — nach Maßgabe der ihnen obliegenden Melde= und Ge- 
stellungspflichten — als legitimirt zu erachten sind; 
cc) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b) er- 
wähnten Altersgrenze befindlichen Wehrpflichtigen, welche sich nicht 
im Besitz von Militärpapieren befinden, oder welche dergleichen Papiere 
zwar besitzen, aber der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungs- 
pflicht nicht nachgekommen sind. 
3. Die mit Führung des Meldewesens (§. 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit 
vom 1. November 1867) betrauten Behörden und Beamten haben von allen 
neu anziehenden, innerhalb der unter Ziffer 2b bezeichneten Altersgrenze be- 
findlichen männlichen Personen einen Ausweis über ihre Militärverhältnisse 
zu verlangen und, falls dieselben sich dieserhalb nicht ausweisen können, hier- 
von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission sofort Anzeige zu machen. 
4. Eine entsprechende Prüfung der Miliärverhältnisse ist ferner bei allen wehr- 
pflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach außerdeutschen Ländern 
nachsuchen (§. 107, 1), zu veranlassen. Auch wenn sonst keine Anstände vor- 
liegen, sind Manuschaften des Beurlaubtenstandes die Pässe so lange vorzu- 
enthalten, bis der Nachweis der militärischen Abmeldung erbracht worden ist 
(ss. 107; 108, 3; 111, 12). 
1) Vergl. Anm. 2 zu §. 28 oben S. 476. 
 
	        

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